Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 22.04.1993 - 13 U 203/92 -; LG Wuppertal, 25.02.1992 - 5 O 444/91 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Steuervergünstigung für Schadensausgleich (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) nicht als Vorteil zugunsten des Schädigers anzurechnen ist – selbst wenn der Geschädigte bereits der Höchstbesteuerung unterliegt und keine zusätzliche Progressionswirkung eintritt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Schädiger begehrt, die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG (für Entschädigungen wegen Verdienstausfalls) als Vorteil bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen, um seine Ersatzpflicht zu mindern. Der Geschädigte wendet sich dagegen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH lehnt die Anrechnung der Steuervergünstigung als Vorteil ab. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte aufgrund hoher anderer Einkünfte bereits der Höchststeuer unterliegt und die Entschädigung keine zusätzliche Progressionswirkung auslöst.
c) Begründung des Gerichts: Die Steuervergünstigung ist ein individueller Vorteil des Geschädigten, der nicht dem Schädiger zugutekommen soll. Die Entscheidung knüpft an die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.02.1980) an und betont, dass die steuerliche Begünstigung allein dem Ausgleich des Schadens dient – unabhängig von der konkreten Steuerbelastung des Geschädigten.