Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 22.03.1994 - VI ZR 163/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 22.04.1993 - 13 U 203/92 -; LG Wuppertal, 25.02.1992 - 5 O 444/91 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Steuervergünstigung für Schadensausgleich (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) nicht als Vorteil zugunsten des Schädigers anzurechnen ist – selbst wenn der Geschädigte bereits der Höchstbesteuerung unterliegt und keine zusätzliche Progressionswirkung eintritt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Schädiger begehrt, die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG (für Entschädigungen wegen Verdienstausfalls) als Vorteil bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen, um seine Ersatzpflicht zu mindern. Der Geschädigte wendet sich dagegen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH lehnt die Anrechnung der Steuervergünstigung als Vorteil ab. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte aufgrund hoher anderer Einkünfte bereits der Höchststeuer unterliegt und die Entschädigung keine zusätzliche Progressionswirkung auslöst.

c) Begründung des Gerichts: Die Steuervergünstigung ist ein individueller Vorteil des Geschädigten, der nicht dem Schädiger zugutekommen soll. Die Entscheidung knüpft an die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.02.1980) an und betont, dass die steuerliche Begünstigung allein dem Ausgleich des Schadens dient – unabhängig von der konkreten Steuerbelastung des Geschädigten.

KI INHALT
Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG für Schadensausgleich ist kein Vorteil für den Schädiger, auch bei Höchstbesteuerung des Geschädigten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vorteilsausgleich bei Steuervergünstigung für Schadensausgleich bei Verdienstausfall
NORM
§ 249 BGB
§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.03.1994
AKTENZEICHEN
VI ZR 163/93
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
21.05.2021