n.rkr.; Vorinstanz LG Dortmund - 10 O 13/92 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet über den Courtageanspruch eines Versicherungsmaklers (VM) gegen einen nachträglich eingeschalteten Zweitmakler. Der Erstmakler kann unter bestimmten Voraussetzungen Herausgabe der Courtage aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, wenn der Zweitmakler in seine Kundenbeziehung eingreift. Die Entscheidung hängt von der Identität der Verträge (zeitlich und inhaltlich) sowie der Höhe der Prämien ab.
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Ein Erstmakler (VM) verlangt von einem Zweitmakler die Herausgabe von Courtage (Provision).
- Was: Herausgabe eines Teils der vom Versicherungsunternehmen (VU) gezahlten Courtage.
- Woraus: Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681, 667 BGB), da der Zweitmakler durch Vereinnahmung der Courtage ein fremdes Geschäft (des Erstmaklers) führt.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Grundsatz: Der Courtageanspruch des VM richtet sich primär gegen das VU, nicht gegen den VN.
- Herausgabeanspruch gegen den Zweitmakler:
- Der Erstmakler kann vom Zweitmakler die Herausgabe der ihm zustehenden Courtageanteile verlangen, wenn:
- Der Zweitmakler Kenntnis von der vorherigen Maklertätigkeit hatte.
- Zwischen dem aufgehobenen Erstvertrag und dem Neuabschluss durch den Zweitmakler ausreichende Identität besteht (zeitlich unmittelbare Folge und im Wesentlichen inhaltsgleich).
- Kein Anspruch auf Courtage für höhere Versicherungssummen/Prämien, wenn der Zweitmakler diese reduziert hat (Rechtsfolge des § 667 BGB beschränkt sich auf das tatsächlich Erlangte).
- Kein Anspruch auf Courtage für neue Verträge des Zweitmaklers, selbst wenn dieser den Erstvertrag aufhebt und neu abschließt.
- Betreuungsanteil der Courtage entfällt nach Kündigung des Maklervertrages (§ 627 BGB), der Vermittlungsanteil (50 %) bleibt jedoch bestehen.
- Zinsen: Der Herausgabeanspruch ist ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen (§§ 352, 353 HGB).
c) Begründung des Gerichts:
- Geschäftsführung ohne Auftrag:
- Der Zweitmakler führt mit der Vereinnahmung der Courtage ein objektiv fremdes Geschäft (des Erstmaklers), wenn er weiß, dass die Courtage ggf. aufgeteilt werden muss.
- Der Fremdgeschäftsführungswille liegt vor, wenn der Zweitmakler die vorherige Maklertätigkeit kennt.
- Identität der Verträge:
- Zeitliche und inhaltliche Übereinstimmung erforderlich:
- Beispiel für Identität: Geringfügige Anpassungen der Versicherungssumme nach späterer Bewertung.
- Keine Identität: Erhebliche Abweichungen in Prämienquoten (z. B. Senkung von 1 Promille auf 0,57 Promille) oder grundlegend anderes Deckungskonzept (z. B. Wechsel von 1 zu 17 Versicherern).
- Abhängigkeit der Courtage von der Prämie:
- Die Courtage bemisst sich nach der tatsächlich vereinbarten Prämie, auch wenn diese nachträglich gesenkt wird.
- Trewidrigkeit (Ausnahme) liegt nicht vor, wenn die Prämienanpassung auf neuen Bewertungen beruht.
- Kündigung des Maklervertrages:
- Der Betreuungsanteil entfällt ab Kündigung, der Vermittlungsanteil (50 %) bleibt für den ursprünglichen Vertrag erhalten.
Zusammenfassung in einem Satz: Das OLG Hamm bestätigt, dass ein Erstmakler von einem Zweitmakler die Herausgabe seiner Courtageanteile aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen kann, wenn zwischen den Verträgen ausreichende Identität besteht, und grenzt die Ansprüche auf das tatsächlich Erlangte ein.