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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Hagen entschied am 19.05.1971 (Aktenzeichen: 3 Ca 1308/70), dass ausgeschiedene Arbeitnehmer keinem Wettbewerbsverbot unterliegen, wenn kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (genauer Kontext nicht genannt) verlangte von einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer, den Wettbewerb zu unterlassen. Der Anspruch sollte sich vermutlich aus einem (angeblich) bestehenden Wettbewerbsverbot ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Hagen wies die Forderung des Arbeitgebers ab und stellte klar, dass der Arbeitnehmer nicht zur Unterlassung von Wettbewerb verpflichtet ist, da kein wirksames Wettbewerbsverbot vorlag.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur dann wirkt, wenn es ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung oder ist sie unwirksam (z. B. wegen Formmangels oder unangemessener Benachteiligung), kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht an der Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit hindern. Ohne vertragliche Grundlage besteht keine gesetzliche Pflicht zur Wettbewerbsunterlassung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.