Vorlageentscheidung BGH, 29.09.1998 - XI ZR 367-97 -, NJW 98, 3649 m. Anm. Schwachheim, NJW 99, 621; zum Schriftformerfordernis im Verfahrensrecht vgl. Notthoff, DStR 99, 1076
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Fazit: Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) hat entschieden, dass bestimmende Schriftsätze in Prozessen mit Vertretungszwang formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift per Fax an das Gericht übermittelt werden können.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Prozessbeteiligter möchte einen fristwahrenden, bestimmenden Schriftsatz (z. B. eine Berufungsbegründung) formgerecht an das Gericht übermitteln. Die Frage ist, ob dies durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift per Fax zulässig ist. Der GmS-OGB hatte hierüber im Rahmen eines Vorlageverfahrens zu entscheiden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der GmS-OGB hat die Übermittlung bestimmender Schriftsätze durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift per Fax als formwirksam anerkannt. Damit ist diese Art der Übermittlung in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig.
c) Begründung des Gerichts:
- Zweck der Verfahrensvorschriften: Verfahrensvorschriften dienen nicht dem Selbstzweck, sondern der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten. Das Schriftlichkeitserfordernis soll sicherstellen, dass Inhalt und Urheber der Erklärung zuverlässig identifizierbar sind und dass der Schriftsatz mit Wissen und Willen des Berechtigten eingereicht wurde.
- Historische Rechtsprechung: Bereits früher wurden Ausnahmen vom Erfordernis der handschriftlichen Unterschrift zugelassen, z. B. bei Telegrammen oder Fernschreiben. Diese Ausnahmen sind durch Gewohnheitsrecht anerkannt.
- Technischer Fortschritt: Die Rechtsprechung hat sich stets dem technischen Fortschritt angepasst (z. B. Telegramm, Fernschreiben, Telefax). Die Übermittlung per Fax mit eingescannter Unterschrift ist technisch vergleichbar und erfüllt die Anforderungen der Schriftform.
- Maßgebliche Urkunde: Entscheidend ist nicht die beim Absender vorhandene Vorlage, sondern die am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Diese gewährleistet Rechtssicherheit und Verlässlichkeit.
- Identifizierbarkeit und Wille: Durch die eingescannte Unterschrift oder einen Hinweis auf die gewählte Übertragungsform ist der Urheber eindeutig bestimmbar, und der Wille zur Einreichung des Schriftsatzes kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.
Kernaussage: Die formwirksame Übermittlung bestimmender Schriftsätze per Fax mit eingescannter Unterschrift ist zulässig, da sie den Anforderungen der Schriftform genügt und den Zweck der Verfahrensvorschriften erfüllt.