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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die zwingenden Vorschriften des § 90a HGB (Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter) auch dann gelten, wenn die Wettbewerbsabrede erst im Rahmen eines Vertrags über die Auflösung des Handelsvertreterverhältnisses vereinbart wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (oder dessen Rechtsnachfolger) wendet sich gegen eine Wettbewerbsabrede, die erst im Zusammenhang mit der Beendigung des Handelsvertretervertrags vereinbart wurde. Er berief sich darauf, dass § 90a HGB (der u.a. die Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten regelt) nicht anwendbar sei, weil die Abrede nicht im ursprünglichen Vertrag, sondern erst später getroffen wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg hat entschieden, dass § 90a HGB auch auf nachträglich im Rahmen der Vertragsauflösung getroffene Wettbewerbsabreden anzuwenden ist. Die zwingenden Schutzvorschriften des § 90a HGB gelten somit unabhängig vom Zeitpunkt der Vereinbarung.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass der Schutzzweck des § 90a HGB – nämlich die Sicherung der wirtschaftlichen Freiheit des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – nicht davon abhängen kann, wann die Wettbewerbsabrede getroffen wurde. Andernfalls könnten die zwingenden Regelungen durch eine einfache zeitliche Verschiebung der Vereinbarung umgangen werden, was dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen würde. Daher sei § 90a HGB auch auf nachträgliche Wettbewerbsabreden anwendbar.