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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Köln entscheidet, dass mündliche Angaben des Versicherungsnehmers (VN) zu Gesundheitsfragen dem Versicherungsunternehmen (VU) nur dann zugerechnet werden können, wenn sie einem Versicherungsvertreter (VV) des VU gegenüber gemacht wurden – nicht jedoch, wenn der Antrag von einem unabhängigen Versicherungsmakler (VM) ausgefüllt wurde. Falsche Angaben im Antrag gehen dann zu Lasten des VU, wenn der VV die Angaben entgegengenommen hat, nicht aber bei Beteiligung eines VM.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) hat im Antragsformular Gesundheitsfragen falsch beantwortet, aber dem Versicherungsvertreter (VV) oder Makler (VM) mündlich zutreffende Angaben gemacht. Das Versicherungsunternehmen (VU) will sich möglicherweise auf die falschen schriftlichen Angaben berufen (z. B. um Leistungen zu verweigern). Der VN könnte geltend machen, dass seine mündlichen Angaben dem VU bekannt waren.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Mündliche Angaben des VN zu Gesundheitsfragen können dem VU als bekannt zugerechnet werden, wenn sie einem VV (der für das VU tätig ist) gegenüber gemacht wurden – selbst wenn sie nicht im Antragsformular stehen.
- Eine Zurechnung scheidet aus, wenn der Antrag von einem unabhängigen VM (der für mehrere Versicherer arbeitet) ausgefüllt wurde. In diesem Fall gehen falsche Angaben im Antrag nicht zu Lasten des VU.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein VV handelt als Vertreter des VU, sodass mündliche Angaben des VN an ihn dem VU direkt zugerechnet werden können.
- Ein VM hingegen ist unabhängig und vertritt nicht ausschließlich das VU. Daher kann das VU sich nicht auf mündliche Angaben berufen, die dem VM gegenüber gemacht wurden, wenn der Antrag vom VM ausgefüllt wurde. Die Risikotragung für falsche Angaben verbleibt dann beim VU.