Vorinstanzen OLG Hamm, 26.05.1993 - 11 U 249/92 -; LG Münster, 24.09.1992 - 11 O 410/92 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Widerrufsbelehrung nach § 1b Abs. 2 Satz 2 AbzG den Fristbeginn unmissverständlich klarstellen muss. Die Formulierung "ab heute" ist selbst dann unzureichend, wenn die Belehrung am selben Tag unterzeichnet wird, da sie den falschen Eindruck erweckt, der Tag der Unterzeichnung werde in die Fristberechnung einbezogen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer macht geltend, dass seine Widerrufsbelehrung nach dem Abzahlungsgesetz (AbzG) fehlerhaft sei, weil der Fristbeginn nicht klar genug bezeichnet wurde. Er stützt sich auf § 1b Abs. 2 Satz 2 AbzG, der eine deutliche Widerrufsbelehrung verlangt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Formulierung "ab heute" in der Widerrufsbelehrung nicht ausreicht, um den Fristbeginn klar zu kennzeichnen. Selbst wenn die Belehrung am selben Tag unterzeichnet wird, ist die Formulierung irreführend, da sie den Eindruck erweckt, der Unterzeichnungstag werde in die Frist einberechnet (was nach § 187 Abs. 1 BGB nicht der Fall ist).
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass die Widerrufsbelehrung den Fristbeginn unmissverständlich klarstellen muss. Die Formulierung "ab heute" ist mehrdeutig und könnte beim Käufer den falschen Eindruck erwecken, der Tag der Unterzeichnung zähle bei der Fristberechnung mit. Dies widerspricht jedoch der gesetzlichen Regelung in § 187 Abs. 1 BGB, wonach der Tag des Ereignisses (hier: Unterzeichnung) nicht mitgezählt wird. Zudem wird die Frage der drucktechnischen Gestaltung (z. B. größere Absätze) angedeutet, aber nicht abschließend geklärt.