Vorinstanz OLG München, 07.11.1996 - 1 U 2456/96 -; LG München I, 08.02.1996 - 26 O 16938/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) für unzureichende Risikoaufklärung durch einen Kapitalanlagevermittler bei einer fremdfinanzierten Lebensversicherung haftet, da sich das VU das Verschulden des Vermittlers zurechnen lassen muss. Der Vermittler hätte den Anleger über die unvermeidlichen Verluste durch den hohen Anfangskreditzins aufklären müssen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt Schadensersatz vom Versicherungsunternehmen (VU), weil ein Kapitalanlagevermittler ihn unzureichend über die Risiken einer fremdfinanzierten Lebensversicherung aufgeklärt hat. Der VN wirft dem VU vor, dass der Vermittler nicht darauf hingewiesen hat, dass das zur Finanzierung der Versicherung aufgenommene Darlehen aufgrund des hohen Anfangszinssatzes zwangsläufig zu Verlusten führt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH urteilte, dass das VU für das Aufklärungsverschulden des Vermittlers haftet. Der VN kann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Verträge nicht geschlossen, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Ein mitwirkendes Verschulden des VN wurde verneint, da er die komplexen Zusammenhänge nicht erkennen musste.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Vermittler war verpflichtet, den VN über alle für den Anlageentschluss wesentlichen Umstände zu informieren, insbesondere über die Verlustträchtigkeit der Anlage aufgrund des hohen Kreditzinses.
- Das VU muss sich das Verschulden des Vermittlers (und dessen Untervermittler) gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, da es mit deren Einsatz bei Vertragsverhandlungen rechnen musste.
- Der VN hätte bei korrekter Aufklärung die Verträge nicht abgeschlossen (Beweis des ersten Anscheins).
- Der VN traf kein mitwirkendes Verschulden, da er die Renditeberechnungen und Zinsrisiken nicht selbst erkennen konnte.