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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 03.12.1993 - 2 U 32/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Limburg - 4 O 334/92 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entscheidet, dass ein Wettbewerbsverbot für arbeitnehmerähnliche Personen ohne vereinbarte Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unverbindlich ist. Zudem hält es die Ausnahme für Höherverdienende in § 75b Satz 2 HGB für verfassungswidrig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine arbeitnehmerähnliche Person wendet sich gegen ein Wettbewerbsverbot, das ohne Vereinbarung einer Karenzentschädigung gegen sie gerichtet ist. Sie stützt sich auf die analoge Anwendung von § 74 Abs. 2 HGB, der Wettbewerbsverbote ohne Entschädigung für unwirksam erklärt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main erklärt das Wettbewerbsverbot für unverbindlich, da keine Karenzentschädigung vereinbart wurde. Zudem hält es die Ausnahmevorschrift des § 75b Satz 2 HGB (keine Entschädigungspflicht für Höherverdienende) im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG für verfassungswidrig.

c) Begründung des Gerichts:

  • Analoge Anwendung von § 74 Abs. 2 HGB: Das Gericht erstreckt den Schutz vor unentgeltlichen Wettbewerbsverboten auf arbeitnehmerähnliche Personen, da diese ähnlich schutzbedürftig sind wie Arbeitnehmer.
  • Verfassungswidrigkeit von § 75b Satz 2 HGB: Die Ausnahme für Höherverdienende verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), da sie ohne sachliche Rechtfertigung eine Ungleichbehandlung vorsieht. Das Gericht folgt hier der Rechtsprechung des BAG.
KI INHALT
Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung ist auch für arbeitnehmerähnliche Personen unverbindlich; Voraussetzungen für arbeitnehmerähnliche Personen; § 75b Satz 2 HGB als verfassungswidrig eingestuft.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wettbewerbsverbot
arbeitnehmerähnliche Person
NORM
§ 74 HGB analog
§ 74 Abs. 2 HGB analog
§ 75 b HGB analog
§ 75 b Satz 2 HGB analog
Art. 12 Abs. 1 GG
REDAKTION
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.12.1993
AKTENZEICHEN
2 U 32/93
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1993:1203.2U32.93.0A
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
04.10.2021