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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass der Buchauszug eines Handelsvertreters (HV) bestimmte Mindestangaben enthalten muss und dass Bargeschäfte des Unternehmers (U) in eigenen Filialen – auch im zugewiesenen Bezirk des HV – nicht in den Buchauszug aufzunehmen sind.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB, der alle relevanten Geschäfte in seinem Bezirk umfassen soll, einschließlich der Bargeschäfte, die der U in eigenen Filialen im Bezirk des HV getätigt hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm entscheidet:
- Der Buchauszug des HV muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Auftragsdatum, Warenart, -menge, Rechnungsdatum, -betrag,
- Kunden mit genauer Anschrift,
- Provisionssatz, Stadium der Geschäftsausführung,
- Höhe eingegangener Zahlungen,
- Annullierungen/Retouren (ggf. mit Gründen).
- Bargeschäfte des U in eigenen Filialen sind nicht in den Buchauszug aufzunehmen – auch dann nicht, wenn die Filialen im Bezirk des HV liegen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Die Mindestanforderungen an den Buchauszug ergeben sich aus dem Informationsbedürfnis des HV, um seine Provisionsansprüche prüfen zu können.
- § 87c Abs. 2 HGB verpflichtet den U nur zur Offenlegung der durch den HV vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte.
- Bargeschäfte in eigenen Filialen sind keine Geschäfte des HV, da sie nicht durch dessen Tätigkeit zustande kommen. Selbst wenn sie im Bezirk des HV liegen, sind sie nicht provisionsrelevant und daher nicht aufzuführen.