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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 07.02.1994 - 18 U 44/93

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass der Buchauszug eines Handelsvertreters (HV) bestimmte Mindestangaben enthalten muss und dass Bargeschäfte des Unternehmers (U) in eigenen Filialen – auch im zugewiesenen Bezirk des HV – nicht in den Buchauszug aufzunehmen sind.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB, der alle relevanten Geschäfte in seinem Bezirk umfassen soll, einschließlich der Bargeschäfte, die der U in eigenen Filialen im Bezirk des HV getätigt hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm entscheidet:

  1. Der Buchauszug des HV muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    • Auftragsdatum, Warenart, -menge, Rechnungsdatum, -betrag,
    • Kunden mit genauer Anschrift,
    • Provisionssatz, Stadium der Geschäftsausführung,
    • Höhe eingegangener Zahlungen,
    • Annullierungen/Retouren (ggf. mit Gründen).
  2. Bargeschäfte des U in eigenen Filialen sind nicht in den Buchauszug aufzunehmen – auch dann nicht, wenn die Filialen im Bezirk des HV liegen.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Die Mindestanforderungen an den Buchauszug ergeben sich aus dem Informationsbedürfnis des HV, um seine Provisionsansprüche prüfen zu können.
  • § 87c Abs. 2 HGB verpflichtet den U nur zur Offenlegung der durch den HV vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte.
  • Bargeschäfte in eigenen Filialen sind keine Geschäfte des HV, da sie nicht durch dessen Tätigkeit zustande kommen. Selbst wenn sie im Bezirk des HV liegen, sind sie nicht provisionsrelevant und daher nicht aufzuführen.
KI INHALT
Der Buchauszug eines Handelsvertreters muss u.a. Auftragsdatum, Warenart, Kundenanschrift, Provisionssatz und Zahlungseingänge enthalten. Bargeschäfte des Unternehmers in eigenen Filialen sind nicht aufzunehmen, selbst wenn sie im Bezirk des Handelsvertreters liegen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Buchauszug
Umfang des Buchauszuges
Bargeschäft
Bezirksprovision
Bargeschäfte in Filialen des U
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 87 Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.02.1994
AKTENZEICHEN
18 U 44/93
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
29.07.2026 15:06:48