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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 26.01.1921 - V 395/20

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass ein Unternehmer (U) einen Handelsvertretervertrag (HVV) außerordentlich kündigen darf, wenn der Handelsvertreter (HV) durch Einberufung zum Kriegsdienst an der persönlichen Tätigkeit gehindert ist und diese persönliche Leistung vertraglich vereinbart war. Der Streitwert für die Verpflichtung zur Erteilung von Buchauszügen bemisst sich nicht nur an den Herstellungskosten, sondern am wirtschaftlichen Interesse des U am Fortbestand oder der Beendigung des Vertrages.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Erteilung von Buchauszügen aus dem Agenturverhältnis (HVV).
  • Der U wehrt sich gegen diese Forderung mit der Begründung, der Vertrag sei durch seine außerordentliche Kündigung bereits beendet gewesen, da der HV aufgrund seiner Einberufung zum Kriegsdienst nicht mehr persönlich tätig sein konnte.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Streitwertbemessung:

    • Der Streitwert ist nicht auf die Kosten der Buchauszugserstellung beschränkt, sondern umfasst das wirtschaftliche Interesse des U an der Klärung, ob der Vertrag noch besteht.
    • Da bei einer Verurteilung zur Buchauszugserteilung das Fortbestehen des Vertrages festgestellt würde, ist das Interesse des U an der Feststellung der Vertragsbeendigung (hier: 4.300–5.400 M) zu berücksichtigen – insbesondere, wenn er sonst Provisionszahlungen in Höhe von 9.000 M leisten müsste.
  2. Wirksame außerordentliche Kündigung:

    • Die Kündigung des U ist wirksam, wenn die persönliche Leistungspflicht des HV vertraglich vereinbart war und dieser aufgrund des Kriegsdienstes daran gehindert ist.
    • Maßgeblich ist, ob dem U eine Fortsetzung des Vertrages billigerweise zumutbar ist (Anschluss an RG, 22.12.1906).
    • Die Beurteilung, ob die Einberufung einen wichtigen Grund darstellt, liegt im tatsächlichen Ermessen des Berufungsgerichts (keine revisionsrechtliche Überprüfung, RG, 25.01.1910).
  3. Abwägung der Interessen:

    • Hat der U ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Tätigkeit des HV (z. B. wegen dessen Fachkenntnisse, regelmäßiger Kundenbesuche oder notwendiger Abstimmungen), rechtfertigt die Leistungsbehinderung die außerordentliche Kündigung.
    • Der HV verliert zwar Provisionsansprüche aus Nachbestellungen, doch wenn diese an seine Dienstbereitschaft und -fähigkeit geknüpft sind, ist die Kündigung nicht unbillig.

c) Begründung des Gerichts:

  • Persönliche Leistung als Vertragsgrundlage: Indizien wie Fachkenntnisse des HV, enge Zusammenarbeit oder Abhängigkeit von dessen Rat sprechen dafür, dass die Parteien die persönliche Tätigkeit zur Vertragsbedingung gemacht haben.
  • Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung: Wenn der U ohne den HV keine effektive Geschäfte mehr abwickeln kann (z. B. bei komplexen Waren, Preisgestaltung oder Lieferungen), ist die Kündigung gerechtfertigt.
  • Provisionsanspruch des HV: Die Provision ist Gegenleistung für die Gesamtleistung des HV (inkl. Dienstbereitschaft). Fällt diese weg, entfällt auch der Anspruch auf Nachbestellungsprovisionen.

Kernaussage: Die außerordentliche Kündigung eines HVV ist bei persönlicher Leistungsbehinderung des HV zulässig, wenn diese Leistung vertraglich essenziell war. Der Streitwert über Buchauszüge umfasst das wirtschaftliche Risiko des U (hier: Provisionszahlungen). Die Billigkeit der Kündigung hängt von der vertraglichen Gewichtung der persönlichen Tätigkeit ab.

KI INHALT
Streitwert bei Buchauszugspflicht im Agenturverhältnis: Bewertung nach Vertragsfortbestand. Außerordentliche Kündigung bei Kriegsdienst des Handelsvertreters möglich, wenn persönliche Leistung vertraglich vereinbart.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Buchauszug
Streitwert
wichtiger Grund
persönliche Verhinderung des HV infolge Einziehung zum Wehrdienst
Militärdienst
Tätigkeitsverhinderung
Leistungsstörung
Gegenseitigkeitsverhältnis
Kundenschutzprovision
Nachbestellung
FUNDSTELLE
JW 21, 744 m.Anm. Titze
NORM
§ 92 Abs. 2 HGB 1897
§ 89 a HGB
§ 87 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. HGB
§ 613 Satz 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.01.1921
AKTENZEICHEN
V 395/20
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.10.1999