Vorinstanz LG Köln, 29.10.1996 - 27 O 441/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass § 354a HGB (der die Wirkung von Abtretungsverboten regelt) auch auf vor dem 30.03.1994 vereinbarte Abtretungsverbote anwendbar ist, sofern die betroffenen Geldforderungen erst nach diesem Stichtag entstanden sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Wer: Eine Partei (z. B. Gläubiger oder Zessionar) will die Anwendbarkeit von § 354a HGB auf ein vor dem 30.03.1994 vereinbartes Abtretungsverbot geltend machen. - Was: Sie begehrt, dass das Abtretungsverbot trotz seiner Vereinbarung vor dem Stichtag nach den Regeln des § 354a HGB behandelt wird. - Woraus: Aus der Entstehung der betroffenen Geldforderung nach dem 30.03.1994.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln bejaht die Anwendbarkeit von § 354a HGB auf vor dem 30.03.1994 vereinbarte Abtretungsverbote, wenn die Forderung selbst erst nach diesem Datum entstanden ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den zeitlichen Anwendungsbereich der Norm. § 354a HGB wurde zwar erst am 30.03.1994 eingeführt, doch sein Regelungszweck – die Einschränkung der Wirkung von Abtretungsverboten – soll auch für ältere Vereinbarungen gelten, sofern die konkrete Forderung (nicht das Verbot selbst) nach dem Inkrafttreten entstanden ist. Dies folgt aus dem Schutzzweck der Norm, die Rechtsunsicherheiten bei der Abtretung von Forderungen vermeiden will.