Vorinstanz LAg Düsseldorf, 23.09.1070 - 2 Sa 204/70 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine Änderung der Grenzen von Beschaubezirken durch den Arbeitgeber aus organisatorischen Gründen ohne Änderungskündigung möglich ist. Die Arbeitsgerichte müssen jedoch prüfen, ob die Änderung tatsächlich aus organisatorischen Gründen erfolgt ist.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte die Grenzen der Beschaubezirke aus organisatorischen Gründen ändern. Die Frage war, ob dies ohne Änderungskündigung möglich ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine solche Änderung ohne Änderungskündigung zulässig ist, wenn sie aus organisatorischen Gründen erfolgt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass organisatorische Änderungen des Arbeitgebers keine Änderungskündigung erfordern. Allerdings müssen die Arbeitsgerichte im Streitfall nachprüfen, ob die Änderung tatsächlich aus organisatorischen Gründen vorgenommen wurde.