Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 19.05.1971 - 5 AZR 368/70

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAg Düsseldorf, 23.09.1070 - 2 Sa 204/70 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine Änderung der Grenzen von Beschaubezirken durch den Arbeitgeber aus organisatorischen Gründen ohne Änderungskündigung möglich ist. Die Arbeitsgerichte müssen jedoch prüfen, ob die Änderung tatsächlich aus organisatorischen Gründen erfolgt ist.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte die Grenzen der Beschaubezirke aus organisatorischen Gründen ändern. Die Frage war, ob dies ohne Änderungskündigung möglich ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine solche Änderung ohne Änderungskündigung zulässig ist, wenn sie aus organisatorischen Gründen erfolgt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass organisatorische Änderungen des Arbeitgebers keine Änderungskündigung erfordern. Allerdings müssen die Arbeitsgerichte im Streitfall nachprüfen, ob die Änderung tatsächlich aus organisatorischen Gründen vorgenommen wurde.

KI INHALT
Änderung von Besuchsbezirken durch AG aus organisatorischen Gründen bedarf keiner Änderungskündigung, unterliegt aber gerichtlicher Überprüfung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Änderung der Grenzen des Arbeitsbezirks aus organisatorischen Gründen
FUNDSTELLE
BB 71, 1055
DB 71, 1824
VW 71, 1318
NORM
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.05.1971
AKTENZEICHEN
5 AZR 368/70
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG