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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 15.05.1987 - 2 U 170/86

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entschied 1987, dass unaufgeforderte Telex-Werbung für Bürokommunikationsanlagen an private Telex-Teilnehmer ohne bestehende Geschäftsbeziehung sittenwidrig ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen wirbt per Telex für Fernschreib-, Fernkopier- oder Bürokommunikationsanlagen bei Telex-Teilnehmern, die keine Wiederverkäufer, Vermittler oder bestehende Geschäftspartner sind. Die Frage ist, ob diese Werbung gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG a.F.) verstößt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart urteilte, dass solche unaufgeforderten Telex-Werbemaßnahmen sittenwidrig sind und daher unzulässig.

c) Begründung des Gerichts: Die Werbung stellt eine unzumutbare Belästigung der Empfänger dar, da diese nicht in einem geschäftlichen Kontext stehen (keine Wiederverkäufer, Vermittler oder bestehende Kunden). Die unaufgeforderte Zusendung verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb, da sie den Empfänger in seiner Privatsphäre stört und als aufdringlich empfunden wird.


Relevanz: Das Urteil ist ein früher Fall zum Schutz vor ungewollter Werbung und legt Grundsätze für die Zulässigkeit von Direktmarketing fest.

KI INHALT
Unzulässige Telex-Werbung für Bürokommunikationsanlagen gegenüber nicht-gewerblichen Teilnehmern ohne bestehende Geschäftsbeziehung – Verstoß gegen gute Sitten im Wettbewerb.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Telex-Werbung
FUNDSTELLE
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.05.1987
AKTENZEICHEN
2 U 170/86
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:1987:0515.2U170.86.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
08.11.2018