Vorinstanz LAG Nürnberg, 13.11.1963 - 5 Sa 226/63 N -
zu der Entscheidung vgl. BAG, 06.03.1974; Schwedes, BArbBl 66, 169; Palme, BlStSozArbR 65, 267; Wolf, JuS 68, 65; Sturn, Stbg 78, 114
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, dessen Beginn für einen späteren Zeitpunkt vereinbart ist, bereits vor Arbeitsaufnahme erklärt werden kann. Die Kündigungsfrist beginnt jedoch nur dann vorzeitig zu laufen, wenn dies eindeutig vereinbart wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, startet die Frist erst mit dem vereinbarten Arbeitsbeginn. Zudem kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung in eine ordentliche umgedeutet werden, sofern sie klar und uneingeschränkt erklärt wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 22.08.1964 - 1 AZR 64/64):
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) in einem Arbeitsverhältnis, dessen Beginn für einen zukünftigen Zeitpunkt vereinbart wurde (z. B. Vertragsabschluss im Januar, Arbeitsbeginn im April).
- Streitgegenstand: Kann der AG oder AN das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsaufnahme kündigen? Wenn ja, wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen?
- Rechtsgrundlage: Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), § 67 HGB (für Handelsgehilfen), § 11 Abs. 2 KSchG (Kündigungsschutz erst nach 6 Monaten).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Kündigung vor Arbeitsbeginn ist möglich:
- Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen können vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn ausgesprochen werden.
- Eine frühzeitige Kündigung ist sogar im Interesse des Kündigungsempfängers, da sie ihm Planungszeit gibt.
Beginn der Kündigungsfrist:
- Ohne eindeutige Vereinbarung beginnt die Frist erst mit dem vereinbarten Arbeitsbeginn (nicht bereits mit Zugang der Kündigung).
- Mit eindeutiger Vereinbarung kann die Frist auch schon vor Arbeitsbeginn laufen (z. B. wenn im Vertrag steht: "Kündigungsfrist beginnt mit Kündigungserklärung").
Umdeutung unwirksamer Kündigungen:
- Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn:
- Sie klar und uneingeschränkt erklärt wurde.
- Das KSchG noch nicht anwendbar ist (z. B. weil die 6-Monats-Frist nicht erfüllt ist).
c) Begründung des Gerichts:
Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG): Die Parteien können frei vereinbaren, ob die Kündigungsfrist bereits vor Arbeitsbeginn läuft. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt der Grundsatz des Vertrauensschutzes:
Beide Seiten haben sich auf den vereinbarten Beginn eingestellt (z. B. AN hat alte Stelle gekündigt, AG hat Bewerbungsverfahren abgeschlossen).
Eine einseitige Loslösung vor Arbeitsbeginn würde diese Dispositionen vereiteln.
Schutz des Kündigungsempfängers:
Ohne klare Absprache wäre es unzumutbar, wenn der AN kurz vor Arbeitsbeginn erführe, dass das Verhältnis nicht zustande kommt.
Gleiches gilt für den AG, der auf die Arbeitskraft plant.
Praktische Folgen:
Eine teilweise Vorverlagerung der Kündigungsfrist (z. B. nur ein Teil läuft vor Arbeitsbeginn) würde zu unbilligen Ergebnissen führen (z. B. bei kurzen Fristen).
Daher muss die Frist vollständig ab Arbeitsbeginn laufen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Kernaussage: Eine Kündigung vor Arbeitsbeginn ist zulässig, aber die Frist beginnt erst mit dem vereinbarten Starttermin – es sei denn, die Parteien haben etwas anderes klar geregelt.