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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm hat entschieden, dass eine vertragliche Wettbewerbsverbotsregelung, die zwar zunächst eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % des bisherigen Gehalts vorsieht, diese aber auf die Differenz zum neuen (niedrigeren) Einkommen beschränkt, eine unzulässige Umgehung der gesetzlichen Mindestentschädigung (§ 75d Satz 2 HGB) darstellt und daher für den Handlungsgehilfen unverbindlich ist. Selbst ein Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften (§ 74 ff. HGB) ändert daran nichts – das Wettbewerbsverbot bleibt insgesamt unwirksam.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handlungsgehilfe (Arbeitnehmer) wendet sich gegen die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, das sein Arbeitgeber (Prinzipal) mit ihm vereinbart hat. Der Arbeitgeber hatte zugesagt, während der Verbotszeit zunächst 50 % des bisherigen Gehalts als Karenzentschädigung zu zahlen, diese Zahlung aber sofort auf die Differenz zwischen altem und neuem (niedrigerem) Einkommen des Arbeitnehmers beschränkt. Der Handlungsgehilfe hält diese Regelung für unzulässig und berief sich auf § 75d Satz 2 HGB, der Umgehungen der gesetzlichen Mindestentschädigung verbietet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Vereinbarung für unverbindlich erklärt. Die Beschränkung der Karenzentschädigung auf die Einkommensdifferenz stellt eine unzulässige Umgehung der gesetzlichen Mindestentschädigung (§ 75d Satz 2 HGB) dar. Selbst der Zusatz in der Vereinbarung, dass „im Übrigen § 74 ff. HGB gelten“, ändert nichts an der Unwirksamkeit – das gesamte Wettbewerbsverbot bleibt für den Handlungsgehilfen unverbindlich.
c) Begründung des Gerichts:
- Umgehungstatbestand (§ 75d Satz 2 HGB): Die vereinbarte Karenzentschädigung unterschreitet durch die Differenzklausel die gesetzliche Mindesthöhe (50 % der letzten Bezüge) und ist daher eine unzulässige Umgehung.
- Keine Rettung durch Verweis auf gesetzliche Vorschriften: Der Hinweis auf § 74 ff. HGB kann die unwirksame Regelung nicht ersetzen, da die Umgehung bereits die gesamte Vereinbarung infiziert.
- Rechtsfolge: Da die Karenzregelung unwirksam ist, entfällt die Gegenleistungspflicht des Arbeitnehmers – das Wettbewerbsverbot ist für ihn nicht bindend.