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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Berlin entschieden am 19.05.1960 (Az. 2 Sa 14/60), dass der Erfüllungsort für Lohn- und Ruhegeldzahlungen des Arbeitgebers der Standort des Betriebs ist, in dem der Arbeitnehmer ständig tätig ist – unabhängig von der Entscheidungsbefugnis der Betriebsleitung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) die Zahlung von Lohn und/oder Ruhegeld aus dem Arbeitsvertrag. Streitig war der Erfüllungsort dieser Zahlungsverpflichtung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin urteilte, dass der Erfüllungsort für Lohn- und Ruhegeldzahlungen der Standort des Betriebs ist, in dem der AN seine Dienste ständig verrichtet. Dies gilt auch für Ruhegeldansprüche aus dem Arbeitsvertrag.
c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung stützt sich auf die ständige Tätigkeit des AN in einem bestimmten Betrieb. Unerheblich ist dabei, ob die dortige Betriebsleitung personelle Angelegenheiten selbstständig entscheiden kann. Maßgeblich ist allein der Ort der tatsächlichen Arbeitsleistung.