In Anwendung der Grundsätze dieser Entscheidung wird man auch bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gemäß § 90 a HGB davon auszugehen haben, dass es nicht wirksam per Telefax vereinbart werden kann.
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
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Fazit: Die Bürgschaftserklärung auf einer Fernkopie ist mangels eigenhändiger Unterschrift des Bürgen nichtig.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger verlangt von einem Bürgen die Erfüllung einer Bürgschaft, die dieser per Fernkopie (Fax) unterzeichnet hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main hat entschieden, dass die Bürgschaftserklärung nichtig ist, da sie nicht die eigenhändige Unterschrift des Bürgen trägt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf § 125 Abs. 1 BGB, wonach ein Rechtsgeschäft, das der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangelt, nichtig ist. Eine Bürgschaftserklärung erfordert nach § 766 BGB die schriftliche Form mit eigenhändiger Unterschrift, was bei einer Fernkopie nicht gegeben ist.