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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 16.11.1990 - 24 U 236/89

VERFAHRENSINFORMATIONEN

In Anwendung der Grundsätze dieser Entscheidung wird man auch bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gemäß § 90 a HGB davon auszugehen haben, dass es nicht wirksam per Telefax vereinbart werden kann.

LEITSÄTZE

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Fazit: Die Bürgschaftserklärung auf einer Fernkopie ist mangels eigenhändiger Unterschrift des Bürgen nichtig.

a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger verlangt von einem Bürgen die Erfüllung einer Bürgschaft, die dieser per Fernkopie (Fax) unterzeichnet hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main hat entschieden, dass die Bürgschaftserklärung nichtig ist, da sie nicht die eigenhändige Unterschrift des Bürgen trägt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf § 125 Abs. 1 BGB, wonach ein Rechtsgeschäft, das der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangelt, nichtig ist. Eine Bürgschaftserklärung erfordert nach § 766 BGB die schriftliche Form mit eigenhändiger Unterschrift, was bei einer Fernkopie nicht gegeben ist.

KI INHALT
Bürgschaftserklärung per Fax ohne eigenhändige Unterschrift ist gemäß § 125 Abs. 1 BGB nichtig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bürgschaftsverpflichtung durch Telefax
Fax
NORM
§ 125 BGB
§ 126 BGB
§ 765 BGB
§ 766 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.11.1990
AKTENZEICHEN
24 U 236/89
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1990:1116.24U236.89.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
29.10.2018