Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 18.02.1981 - 12 Sa 1395/80 -; ArbG Mönchengladbach, 26.09.1980 - 3 Ca 1206/80 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine krankheitsbedingte Kündigung nur sozial gerechtfertigt ist, wenn zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs aufgrund objektiver Umstände mit einer Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit zu rechnen ist und dies zu unzumutbaren betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastungen führt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über seine Krankheit zu informieren, und der Arbeitgeber muss Überbrückungsmaßnahmen (z. B. Einstellung einer Aushilfskraft) prüfen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer wehrt sich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber und beansprucht Kündigungsschutz nach dem KSchG. Der Arbeitgeber möchte die Kündigung wegen langanhaltender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durchsetzen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass eine krankheitsbedingte Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt ist, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv mit einer Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit zu rechnen ist und dies zu unzumutbaren betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastungen führt. Die Kündigung ist sonst sozialwidrig.
c) Begründung des Gerichts:
Keine Informationspflicht des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber nicht von sich aus über Art oder Verlauf seiner Krankheit informieren. Eine fehlende Benachrichtigung oder unterlassene Nachfrage des Arbeitgebers spricht nicht automatisch für die Sozialwidrigkeit der Kündigung.
Prognoseentscheidung: Entscheidend ist die objektive Situation zum Kündigungszeitpunkt. Eine Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn die Ungewissheit über die Rückkehr des Arbeitnehmers zu unzumutbaren Belastungen führt. Die Beeinträchtigung betrieblicher Interessen ist dabei Teil des Kündigungsgrundes.
Überbrückungsmaßnahmen: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Alternative Lösungen (z. B. Einstellung einer Aushilfskraft auf unbestimmte Zeit) möglich und zumutbar sind. Er muss konkret darlegen, warum solche Maßnahmen nicht in Frage kommen.
Beweisanforderungen: Ein Anscheinsbeweis (z. B. aus langanhaltender Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit auf zukünftige Unfähigkeit zu schließen) ist nicht zulässig, da es keinen allgemeinen Erfahrungssatz hierfür gibt.
Einzelfallabhängigkeit: Die soziale Rechtfertigung hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab (Bestätigung der früheren Rechtsprechung, z. B. BAG 29, 49).
Relevante Rechtsgrundlage: § 1 KSchG (Soziale Rechtfertigung der Kündigung).