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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass unerbetene Vertreterbesuche unter bestimmten Umständen einen Verstoß gegen § 1 UWG (unlauterer Wettbewerb) darstellen können, insbesondere wenn sie als aufdringlich oder belästigend empfunden werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Kläger) wendet sich gegen unerbetene Vertreterbesuche eines Mitbewerbers (Beklagter), die es als unlauteren Wettbewerb nach § 1 UWG ansieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass unerbetene Vertreterbesuche grundsätzlich zulässig sind, aber dann gegen § 1 UWG verstoßen können, wenn sie in einer Weise erfolgen, die als aufdringlich, belästigend oder sittenwidrig einzustufen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass zwar Wettbewerbsfreiheit besteht, aber die Grenzen der Lauterkeit gewahrt bleiben müssen. Unerbetene Besuche sind nicht per se unlauter, werden es jedoch, wenn sie den empfangenden Gewerbetreibenden in unzumutbarer Weise stören – etwa durch Hartnäckigkeit, Häufigkeit oder gezielte Behinderung. Maßgeblich ist dabei die objektive Eignung der Handlung, den Wettbewerb zu verfälschen oder andere unangemessen zu beeinträchtigen.
Hinweis: Die Entscheidung konkretisiert die Abgrenzung zwischen zulässiger Wettbewerbsaktivität und unlauterer Belästigung im Geschäftsverkehr.