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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 19.07.2005 - 3 AZR 502/04 (A)

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen ArbG Kaiserslautern, 15.01.2004 - 2 Ca 1269/03 -; LAG Rheinland-Pfalz, 13.05.2004 - Sa 137/04 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) zwar vom Arbeitgeber (AG) verlangen kann, dass dieser eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung abschließt, aber kein Recht hat, den konkreten Versicherungsträger selbst auszuwählen. Die Wahl des Versicherungsunternehmens (VU) obliegt allein dem AG, um dessen Verwaltungsaufwand zu begrenzen und günstige Gruppenversicherungsbedingungen zu ermöglichen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG), im Rahmen der Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG nicht nur den Abschluss einer Direktversicherung für seine betriebliche Altersversorgung, sondern auch die freie Wahl des Versicherungsträgers (VU).
  • Rechtsgrundlage: Anspruch auf Entgeltumwandlung aus § 1a Abs. 1 BetrAVG.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Das BAG bestätigt, dass der AN zwar einen Anspruch auf Abschluss einer Direktversicherung hat, wenn der AG keine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds anbietet (§ 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).
  • Aber: Der AN hat kein Recht, den konkreten Versicherungsträger selbst zu bestimmen. Die Auswahl des VU liegt ausschließlich beim AG.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Gesetzliche Regelung:

    • § 1a BetrAVG sieht vor, dass die Durchführung der Altersversorgung durch Vereinbarung geregelt wird. Ein Recht zur Wahl des VU ist nicht vorgesehen.
    • Der historische Gesetzgeber wollte den Verwaltungsaufwand für den AG begrenzen, daher obliegt die Auswahl dem AG.
  2. Praktische Erwägungen:

    • Direktversicherungen werden sinnvollerweise als Gruppenversicherungen abgeschlossen, um günstigere Konditionen zu erreichen. Eine individuelle Wahl durch den AN würde dies erschweren.
  3. Keine vertragliche oder ermessensrechtliche Grundlage:

    • Weder vertragliche Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) noch billiges Ermessen (§ 315 BGB) gewähren dem AN ein Wahlrecht.
    • Der AG muss zwar eine für alle AN zugängliche Gruppenversicherung wählen, aber keine individuelle Lösung für einzelne AN anbieten.
  4. Systematik des BetrAVG:

    • Die Vorschrift des § 1a BetrAVG zielt auf eine einheitliche Lösung ab. Ein individuelles Wahlrecht des AN widerspräche dieser Grundentscheidung.

Kernaussage: Der Arbeitgeber entscheidet allein über den Versicherungsträger – der Arbeitnehmer kann nur den Abschluss einer Direktversicherung, nicht aber deren Anbieter verlangen.

KI INHALT
Arbeitnehmer haben bei Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG kein Recht zur Wahl des Versicherungsträgers. Die Auswahl obliegt dem Arbeitgeber, um Verwaltungsaufwand zu minimieren. Gruppenversicherungen sind sinnvoll für günstigere Bedingungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
betriebliche Altersversorgung
Begriff der betrieblichen Altersversorgung
Wahl des Versicherungsträgers bei Entgeltumwandlung
FUNDSTELLE
DB 05, 2252
BetrAV 06, 96
sj 05, Nr. 22, 38 LS m.Anm. Leising
ArbRB 05, 324 LS m.Anm. Braun
ZTR 06, 216 LS
AuA 06, 230 LS
Die Beiträge Beilage 05, 382
EzA Nr. 1 zu § 1a BetrAVG
BR/Meuer, SGB IV § 14, 19.07.05, 3 AZR 502/04 (A)
EzA-SD 05, Nr. 19, 21 LS
ZBVR online 05, Nr. 12, 11 LS
NORM
§ 1 a BetrAVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
19.07.2005
AKTENZEICHEN
3 AZR 502/04 (A)
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
16.07.2020