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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass die im Strafrecht entwickelten Grundsätze des Fortsetzungszusammenhangs auch auf Vertragsstrafen anwendbar sind, wenn dies dem Parteiwillen entspricht. Die Auslegung des Vertrages ergibt, dass die Parteien bei der Definition einer Zuwiderhandlung die Maßstäbe des § 890 ZPO (Vollstreckung von Unterlassungsurteilen) zugrunde gelegt haben, weshalb die Lehre vom Fortsetzungszusammenhang hier analog gilt.
Zusammenfassung im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei begehrt die Anwendung der Lehre vom Fortsetzungszusammenhang (aus dem Strafrecht) auf eine Vertragsstrafe, um mehrere ähnliche Zuwiderhandlungen als eine einzige Handlung zu werten. Dies soll aus dem Vertragswillen der Parteien abgeleitet werden, insbesondere wenn die Definition der Zuwiderhandlung an § 890 ZPO (Vollstreckung von Unterlassungspflichten) angelehnt ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln bejaht die analoge Anwendung des Fortsetzungszusammenhangs auf Vertragsstrafen, sofern dies dem Parteiwillen entspricht. Die Auslegung des Vertrages zeigt, dass die Parteien die Zuwiderhandlung im Sinne des § 890 ZPO verstanden haben, was die Übertragung der strafrechtlichen Grundsätze rechtfertigt.
c) Begründung des Gerichts: - Die Auslegung des Vertrages ergibt, dass die Parteien die Zuwiderhandlung wie in § 890 ZPO definiert haben (z. B. wiederholte Verstöße gegen eine Unterlassungspflicht als Einheit). - Da § 890 ZPO im Vollstreckungsrecht den Fortsetzungszusammenhang kennt, ist es konsequent, diese Wertung auch auf die Vertragsstrafe zu übertragen, wenn die Parteien dies (implizit) vereinbart haben. - Die Analogie zum Strafrecht ist gerechtfertigt, weil der Parteiwille die Anwendung der gleichen systematischen Grundsätze nahelagt.
Kernaussage: Die Vertragsstrafe kann bei entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen wie eine fortgesetzte Handlung im Strafrecht behandelt werden, wenn die Zuwiderhandlungen nach den Maßstäben des § 890 ZPO zu bewerten sind.