Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 17.07.2008 - I ZR 168/05

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Hamburg, 30.06.2005 - 3 U 75/04 -; LG Hamburg, 16.04.2004 - 416 O 270/03 -

zu dieser Entscheidung vgl. Glozbach, jurisPR-HaGesR 4/2009 Anm. 2

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Vertragsstrafe für jeden einzelnen Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot separat zu betrachten ist, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Eine Zusammenfassung mehrerer Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung ist dann ausgeschlossen. Zudem kann eine übermäßige Vertragsstrafe trotz des Ausschlusses von § 343 BGB nach § 348 HGB ausnahmsweise nach § 242 BGB (Treu und Glauben) herabgesetzt werden, wenn sie in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung steht. Die Herabsetzung erfolgt dabei nur auf das Maß, das gerade noch keine Korrektur nach § 242 BGB erfordert.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (z. B. ein Unternehmen) verlangt von einem Schuldner (z. B. einem Vertragspartner) die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Strafe für jeden einzelnen Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot (z. B. Verkauf verbotener Produkte). Die Vertragsstrafe ist im Handelsverkehr (§ 348 HGB) vereinbart, was normalerweise den Ausschluss der Herabsetzung nach § 343 BGB bedeutet.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Einzelne Verstöße: Eine Zusammenfassung mehrerer Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung ist unzulässig, wenn die Parteien die Vertragsstrafe pro Produkt vereinbart haben.
  2. Herabsetzung der Strafe: Selbst wenn § 343 BGB durch § 348 HGB ausgeschlossen ist, kann das Gericht die Strafe nach § 242 BGB (Treu und Glauben) reduzieren, wenn sie außerordentlich unverhältnismäßig ist.
  3. Maß der Herabsetzung: Die Strafe wird nicht auf die "angemessene" Höhe (§ 343 BGB) gesenkt, sondern nur so weit, dass sie gerade noch nicht gegen Treu und Glauben verstößt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Natürliche Handlungseinheit: Die vertragliche Vereinbarung einer Strafe pro Verstoß zeigt, dass die Parteien einzelne Verstöße separat betrachten wollten. Eine Zusammenfassung wäre daher mit dem Parteiwillen unvereinbar.
  • Treu und Glauben (§ 242 BGB): Selbst im Handelsverkehr (§ 348 HGB) kann eine Strafe so übermäßig sein, dass sie gegen die gute Sitte verstößt. Die Herabsetzung dient dann der Vermeidung einer unzumutbaren Härte.
  • Abgrenzung zu § 343 BGB: Da § 348 HGB die Anwendung von § 343 BGB ausschließt, kann das Gericht nicht die "angemessene" Höhe bestimmen, sondern nur die gerade noch zulässige Obergrenze festlegen, bei der § 242 BGB noch nicht eingreift.
KI INHALT
Einzelne Verstöße gegen Unterlassungsgebot können nicht zu einer Handlung zusammengefasst werden, wenn Vertragsstrafe pro Produkt vereinbart. Bei außerordentlichem Missverhältnis ist Herabsetzung nach § 242 BGB möglich, auch wenn § 348 HGB § 343 BGB ausschließt. Reduzierung nur auf das vertretbare Maß.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Herabsetzung einer Vertragsstrafe
Auslegung von Verträgen
Vertragsauslegung
NORM
§ 133 BGB
§ 153 BGB
§ 242 BGB
§ 339 Abs. 1 Satz 2 BGB
§ 343 BGB
§ 348 HGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.07.2008
AKTENZEICHEN
I ZR 168/05
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
25.06.2020