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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 25.04.1991 - 2 AZR 624/90

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) auch nach einer (streitigen) außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber (AG) an ein Wettbewerbsverbot gebunden bleibt, solange das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht. Wettbewerbstätigkeiten des AN in dieser Phase können eine weitere außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn sie schuldhaft und unzumutbar für den AG sind. Eine Abmahnung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Die Entscheidung hängt von einer Interessenabwägung ab, die u.a. Verschulden, Art der Konkurrenztätigkeit und deren Auswirkungen berücksichtigt.


Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 25.04.1991 - 2 AZR 624/90):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Arbeitnehmer (AN) vs. Arbeitgeber (AG).
  • Streitgegenstand: Der AN übt nach einer (von ihm für unwirksam gehaltenen) außerordentlichen Kündigung des AG eine Konkurrenztätigkeit aus. Der AG kündigt daraufhin erneut außerordentlich wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots.
  • Rechtsgrundlage: § 626 Abs. 1 BGB (außerordentliche Kündigung), § 60 HGB (Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen), § 615 BGB (Annahmeverzug), allgemeine Treuepflicht aus dem Arbeitsvertrag.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Bindung an Wettbewerbsverbot: Der AN bleibt an das Wettbewerbsverbot gebunden, solange das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht – auch wenn der AG eine (streitige) außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat und der AN deren Wirksamkeit bestreitet.
  2. Kündigungsgrund: Wettbewerbstätigkeiten des AN in dieser Phase können einen wichtigen Grund für eine weitere außerordentliche Kündigung darstellen, wenn sie schuldhaft sind und dem AG die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
  3. Keine Abmahnung erforderlich: Bei pflichtwidriger Konkurrenztätigkeit ist regelmäßig keine vorherige Abmahnung nötig.
  4. Interessenabwägung: Ob die Kündigung gerechtfertigt ist, hängt von einer Einzelfallprüfung ab, die u.a. berücksichtigt:
    • Grad des Verschuldens des AN,
    • Art und Auswirkung der Wettbewerbshandlung,
    • ob der AN z.B. ein Konkurrenzunternehmen gründet (schwerwiegender) oder nur vorübergehend in einem bestehenden Unternehmen tätig wird.

c) Begründung des Gerichts:

  • Grundsatz: Das Arbeitsverhältnis besteht bis zur rechtskräftigen Klärung der Kündigung fort. Daher gilt das Wettbewerbsverbot (aus § 60 HGB oder allgemeiner Treuepflicht) weiterhin.
  • Kein Automatismus: Der AN kann sich nicht darauf berufen, dass der AG durch die Kündigung "die Treue aufgekündigt" habe. Beide Seiten sind an den Vertrag gebunden, bis die Wirksamkeit der Kündigung geklärt ist.
  • Schuldvorwurf: Ein Wettbewerbsverstoß rechtfertigt nur dann eine Kündigung, wenn dem AN ein vorwerfbares Verhalten anzulasten ist. Dies ist nicht pauschal ausgeschlossen, nur weil der AN in einer unsicheren Situation handelt.
    • Mildere Fälle: Eintritt in ein bestehendes Konkurrenzunternehmen kann ggf. entschuldbar sein (z.B. wenn der AN am Arbeitsverhältnis festhalten will und nur eine Übergangslösung sucht).
    • Schwerwiegende Fälle: Gründung eines eigenen Konkurrenzunternehmens ist regelmäßig nicht entschuldbar, da dies auf eine dauerhafte Konkurrenztätigkeit hindeutet.
  • § 615 Satz 2 BGB (Böswilligkeit): Der AN handelt nicht automatisch böswillig, wenn er keine Konkurrenztätigkeit aufnimmt. Böswilligkeit liegt nur vor, wenn der AG ausdrücklich oder konkludent zustimmt oder der AN trotz Kenntnis aller Umstände untätig bleibt.
  • Praktische Unmöglichkeit: Übt der AN sofort eine selbstständige Konkurrenztätigkeit aus, kann er nicht gleichzeitig seine Arbeitspflicht beim AG erfüllen – dies spricht gegen einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn.

Kernaussage: Auch bei streitiger Kündigung bleibt der AN an das Wettbewerbsverbot gebunden. Wettbewerbstätigkeiten können eine weitere Kündigung rechtfertigen, sofern sie schuldhaft und unzumutbar für den AG sind. Die Entscheidung hängt von einer detaillierten Interessenabwägung ab.

KI INHALT
Arbeitnehmer bleiben an Wettbewerbsverbote gebunden, auch bei bestrittener außerordentlicher Kündigung. Wettbewerbstätigkeit kann weitere Kündigung rechtfertigen, wenn Verschulden vorliegt. Interessenabwägung entscheidet über Unzumutbarkeit der Fortsetzung. Keine generelle Abmahnung nötig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wettbewerbsverstoß des AN nach unberechtigter fristlose Kündigung des AG
FUNDSTELLE
EzA § 626 BGB n. F. Nr. 140
RdA 92, 58
DB 92, 479
SAE 92, 344
AuR 92, 59
AiB 92, 162 m. Anm. Mayer
Personal 92, 231, 274
ARST 92, 75
ZTR 92, 120
PersF 92, 480
EWiR 92, 555 (Willemsen)
NORM
§ 626 BGB
§ 60 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.04.1991
AKTENZEICHEN
2 AZR 624/90
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
23.06.2026 13:24:54