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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 18.02.1983 - 16 U 132/82

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass bei einer unzulässig kurzen Kündigungsfrist während der Probezeit im Handelsvertretervertrag die gesetzliche Mindestfrist von einem Monat (§ 89 Abs. 1 Satz 2, 2. HS HGB) gilt. Eine Kündigung kann auch dann noch erklärt werden, wenn sie erst nach der Probezeit wirksam wird – solange die Erklärung selbst während der Probezeit erfolgt. Die Probezeit darf nicht durch vorzeitige Beendigung verkürzt werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (oder dessen Vertragspartner) strebt die Beendigung eines Handelsvertretervertrags (HVV) während der Probezeit an. Streitig ist, ob eine vereinbarte, unzulässig kurze Kündigungsfrist für die Probezeit wirksam ist oder ob die gesetzliche Mindestfrist gilt. Die Parteien berufen sich auf § 89 Abs. 1 HGB, der die Kündigungsfristen für Handelsvertreter regelt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf stellt klar:

  • Eine unzulässig kurze Kündigungsfrist während der Probezeit wird durch die gesetzliche Mindestfrist von einem Monat ersetzt (§ 89 Abs. 1 Satz 2, 2. HS HGB).
  • Eine Kündigung kann während der Probezeit erklärt werden, selbst wenn ihre Wirkung (Beendigung des Vertrags) erst nach der Probezeit eintritt.
  • Es ist nicht erforderlich, dass sowohl die Kündigungserklärung als auch die Vertragsbeendigung innerhalb der Probezeit liegen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Schutz der Probezeitfunktion: Die Probezeit soll beiden Parteien ermöglichen, den Vertrag bis zu ihrem Ende zu testen. Eine vorzeitige Beendigung durch Kündigung würde diesen Zweck vereiteln.
  • Vorrang des Gesetzes: Bei Widerspruch zwischen vereinbarter Frist und § 89 Abs. 1 HGB geht die gesetzliche Regelung vor.
  • Praktische Konsequenz: Würde man verlangen, dass die Kündigung den Vertrag noch innerhalb der Probezeit beendet, wäre die Probezeit de facto verkürzt – was dem Interesse der Parteien an einer vollen Ausnutzung der Testphase widerspricht.
KI INHALT
Kündigungsfristen während der Probezeit im Handelsvertretervertrag: Mindestfrist von einem Monat nach § 89 HGB, auch bei vereinbarter kürzerer Frist. Kündigung kann bis Probezeitende erklärt werden, Wirksamkeit auch danach möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Berechnung der Kündigungsfrist: Probezeit
Kündigungstermin
FUNDSTELLE
HVR Nr. 573
HVuHM 84, 81
NORM
§ 89 HGB
§ 89 Abs. 1 Satz 2, 2. HS HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.02.1983
AKTENZEICHEN
16 U 132/82
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
16.03.2026 10:53:05