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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass ein Makler aus einem Vertragsanbahnungsverhältnis verpflichtet ist, den potenziellen Vertragspartner über alle ihm bekannten, für dessen Entscheidungsfindung wesentlichen Umstände aufzuklären, insbesondere wenn dieser Vermögensdispositionen im Hinblick auf das geplante Geschäft tätigen will.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (Beklagter) soll einem am Vertragsschluss Interessierten (Kläger) gegenüber aus einem Vertragsanbahnungsverhältnis (vorvertragliche Sonderbeziehung) zur Aufklärungspflicht verpflichtet sein. Der Kläger verlangt, dass der Makler ihn über alle bekannten, für seine Entscheidungsfindung relevanten Umstände informiert, die seine Vermögensdispositionen (z. B. Investitionen) im Zusammenhang mit dem geplanten Geschäft beeinflussen könnten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln bejaht die Aufklärungspflicht des Maklers. Es stellt fest, dass dieser verpflichtet ist, den Interessenten über alle ihm bekannten wesentlichen Umstände aufzuklären, die für dessen Willensbildung entscheidend sind – insbesondere, wenn der Interessent bereits Vermögensentscheidungen (z. B. Vorleistungen oder Investitionen) im Hinblick auf das Geschäft trifft.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf das Vertragsanbahnungsverhältnis, das zwischen Makler und Interessent entsteht. Aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis ergeben sich Pflichten zur Rücksichtnahme und Aufklärung (§ 241 Abs. 2 BGB a.F., heute § 241 Abs. 2 BGB n.F.). Die Aufklärungspflicht umfasst alle Umstände, die für die informierte Entscheidung des Interessenten über Vermögensdispositionen von Bedeutung sind. Unterlässt der Makler diese Aufklärung, kann dies zu einer Schadensersatzpflicht führen, wenn der Interessent aufgrund der unterbliebenen Information Nachteile erleidet.