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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 10.02.2004 - C-85/03 – Mavrona –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass die Handelsvertreter-Richtlinie (86/653/EWG) nicht auf Personen anwendbar ist, die zwar für Rechnung eines Unternehmers, aber im eigenen Namen handeln (z. B. Kommissionäre). Die Richtlinie gilt ausschließlich für selbständige Handelsvertreter, die im Namen und für Rechnung des Unternehmers tätig werden.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Eine Person (vermutlich eine Kommissionärin, hier: Mavrona) begehrt den Schutz der Handelsvertreter-Richtlinie (RiLi 86/653/EWG) für ihre Tätigkeit.
  • Gegenpartei: Ein Unternehmer (U), für dessen Rechnung sie handelt.
  • Rechtsgrundlage: Die RiLi 86/653/EWG regelt den Schutz von Handelsvertretern (HV), die für einen Unternehmer den Verkauf oder Ankauf von Waren vermitteln oder im Namen und für Rechnung des Unternehmers abschließen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH stellt klar, dass die RiLi nicht auf Personen anwendbar ist, die im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten (hier: des Unternehmers) handeln. Solche Personen (z. B. Kommissionäre) fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Wortlaut der Richtlinie: Art. 1 Abs. 2 RiLi definiert HV ausdrücklich als Gewerbetreibende, die im Namen und für Rechnung des Unternehmers tätig werden. Die RiLi erwähnt nicht Personen, die im eigenen Namen handeln.
  2. Unterschiedliche Interessen: Die Tätigkeit von Kommissionären (eigenes Namen, fremde Rechnung) untetscheidet sich grundlegend von der von HV. Ihre Schutzbedürfnisse sind nicht identisch.
  3. Keine Harmonisierung für Kommissionäre: Die RiLi harmonisiert nur das Recht der HV, nicht das der Kommissionäre. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs durch Rechtsprechung ist unzulässig.
  4. Nationale Regelungen möglich: Mitgliedstaaten können zwar eigene Schutzvorschriften für Kommissionäre erlassen (z. B. angelehnt an die RiLi), aber dies obliegt allein dem nationalen Gesetzgeber.

Zusammenfassung in einem Satz: Der EuGH grenzt den Anwendungsbereich der Handelsvertreter-Richtlinie klar ab: Sie gilt nicht für Kommissionäre, die im eigenen Namen für fremde Rechnung handeln, da die Richtlinie nur Handelsvertreter schützt, die im Namen und für Rechnung des Unternehmers tätig sind.

KI INHALT
EuGH entscheidet: Richtlinie 86/653/EWG gilt nicht für Personen, die im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten handeln. Handelsvertreter müssen für andere im fremden Namen tätig sein.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Mavrona
Delta Etaireia Symmetochon AE
STICHWORT
Anwendbarkeit der EG-RiLi 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen HV auf Kommissionäre
Anspruch auf Provision aus dem Kommissionsagenturvertrag (KAV)
AA des Kommissionsagenten
Kommissionsagent (KA)
judical self restraint
analoge Anwendung der Vorschriften der Handelsvertreterrichtlinie
FUNDSTELLE
Slg 04, I-1578
ABl EU , Nr C 94, 17 LS
NORM
Art. 1 Abs. 2 EG-RiLi 86/635/EWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
10.02.2004
AKTENZEICHEN
C-85/03
ECLI
ECLI:EU:C:2004:83
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
31.07.2026 10:12:08