Vorinstanz LAG Düsseldorf, 18.03.1958 - 3 Sa 415/57 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine außerordentliche fristlose Änderungskündigung gegenüber einem gewerblichen Arbeiter nur wirksam ist, wenn ein in § 123 GewO genannter Grund vorliegt oder ein wichtiger Grund (z. B. nach § 124 GewO, § 70 HGB, § 626 BGB) die sofortige Änderung unabweisbar macht. Eine ordentliche befristete Änderungskündigung ist nur bei dringenden betrieblichen Gründen zulässig. Teilkündigungen von Arbeitsbedingungen sind grundsätzlich unzulässig.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) möchte die Arbeitsbedingungen eines gewerblichen Arbeiters (Arbeitnehmer) durch eine außerordentliche fristlose Änderungskündigung oder eine ordentliche befristete Änderungskündigung einseitig ändern. Der Arbeitnehmer wehrt sich gegen diese Kündigung, da er die Rechtsgrundlage (insbesondere § 123 GewO, § 124 GewO, § 70 HGB, § 626 BGB sowie das Kündigungsschutzgesetz) für nicht erfüllt hält.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden:
- Eine außerordentliche fristlose Änderungskündigung ist unwirksam, wenn kein Grund aus § 123 GewO vorliegt oder kein wichtiger Grund (z. B. nach § 124 GewO, § 70 HGB, § 626 BGB) die sofortige Änderung unabweisbar notwendig macht.
- Eine ordentliche befristete Änderungskündigung ist nur wirksam, wenn die abgelehnte Änderung durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt ist (nach dem Kündigungsschutzgesetz).
- Teilkündigungen (z. B. nur von einzelnen Arbeitsbedingungen) sind grundsätzlich unzulässig.
c) Begründung des Gerichts:
- Fristlose Änderungskündigung: Das Gericht betont, dass eine sofortige Änderung nur in Ausnahmefällen (z. B. bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder betrieblichen Notlagen) zulässig ist, da dem Arbeitgeber sonst nicht zuzumuten ist, die alten Bedingungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beizubehalten.
- Ordentliche Änderungskündigung: Hier muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Änderung betriebsbedingt notwendig ist (z. B. zur Sicherung des Unternehmens).
- Teilkündigungen: Das Gericht lehnt diese ab, weil sie die Rechtssicherheit für den Arbeitnehmer untergraben und eine einseitige Verschlechterung seiner Bedingungen ermöglichen würden.