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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 14.10.1960 - 1 AZR 255/58

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Düsseldorf, 18.03.1958 - 3 Sa 415/57 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine außerordentliche fristlose Änderungskündigung gegenüber einem gewerblichen Arbeiter nur wirksam ist, wenn ein in § 123 GewO genannter Grund vorliegt oder ein wichtiger Grund (z. B. nach § 124 GewO, § 70 HGB, § 626 BGB) die sofortige Änderung unabweisbar macht. Eine ordentliche befristete Änderungskündigung ist nur bei dringenden betrieblichen Gründen zulässig. Teilkündigungen von Arbeitsbedingungen sind grundsätzlich unzulässig.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) möchte die Arbeitsbedingungen eines gewerblichen Arbeiters (Arbeitnehmer) durch eine außerordentliche fristlose Änderungskündigung oder eine ordentliche befristete Änderungskündigung einseitig ändern. Der Arbeitnehmer wehrt sich gegen diese Kündigung, da er die Rechtsgrundlage (insbesondere § 123 GewO, § 124 GewO, § 70 HGB, § 626 BGB sowie das Kündigungsschutzgesetz) für nicht erfüllt hält.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden:

  1. Eine außerordentliche fristlose Änderungskündigung ist unwirksam, wenn kein Grund aus § 123 GewO vorliegt oder kein wichtiger Grund (z. B. nach § 124 GewO, § 70 HGB, § 626 BGB) die sofortige Änderung unabweisbar notwendig macht.
  2. Eine ordentliche befristete Änderungskündigung ist nur wirksam, wenn die abgelehnte Änderung durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt ist (nach dem Kündigungsschutzgesetz).
  3. Teilkündigungen (z. B. nur von einzelnen Arbeitsbedingungen) sind grundsätzlich unzulässig.

c) Begründung des Gerichts:

  • Fristlose Änderungskündigung: Das Gericht betont, dass eine sofortige Änderung nur in Ausnahmefällen (z. B. bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder betrieblichen Notlagen) zulässig ist, da dem Arbeitgeber sonst nicht zuzumuten ist, die alten Bedingungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beizubehalten.
  • Ordentliche Änderungskündigung: Hier muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Änderung betriebsbedingt notwendig ist (z. B. zur Sicherung des Unternehmens).
  • Teilkündigungen: Das Gericht lehnt diese ab, weil sie die Rechtssicherheit für den Arbeitnehmer untergraben und eine einseitige Verschlechterung seiner Bedingungen ermöglichen würden.
KI INHALT
Außerordentliche fristlose Änderungskündigung bei gewerblichen Arbeitern nur bei § 123 GewO-Gründen wirksam; ordentliche befristete Änderungskündigung bei dringenden betrieblichen Gründen; Teilkündigungen grundsätzlich unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
außerordentliche Änderungskündigung
FUNDSTELLE
BB 61, 177
DB 61, 208
JR 61, 489
AP Nr. 25 zu § 123 GewO m. Anm. A. Hueck
AP Nr. 8 zu § 1 KSchG
WA 61, 51
SAE 61, 91
AR-Blattei, Entscheidung 21 zu Arbeitsgerichtsbarkeit XC
AR-Blattei, Entscheidung 1 Kündigung XI
PraktArbR Nr. 351 zu § 1 Abs 1 KSchG
RdA 61, 93
PraktArbR Nr. 176 zu §§ 123-124b GewO
AR-Blattei ES 160.10.3 Nr 21
AR-Blattei ES 1010.11 Nr 1
FHArbSozR 9 Nr. 2345
FHArbSozR 9 Nr. 2346
FHArbSozR 8 Nr. 4708
FHArbSozR 8 Nr. 7735
FHZivR 7 Nr. 9978
FHZivR 7 Nr. 15191
FHZivR 7 Nr. 15647
FHZivR 7 Nr. 4282
FHZivR 7 Nr. 4324
FHArbSozR 11 Nr. 3784
NORM
§ 123 GewO
§ 124 a GewO
§ 70 HGB
§ 620 BGB
§ 626 BGB
§ 139 ZPO
§ 286 ZPO
§ 554 Abs. 3 Nr. 2b ZPO
§ 1 Abs. 2 KschG 1951
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.10.1960
AKTENZEICHEN
1 AZR 255/58
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
12.01.2023