n.rkr.; aufgehoben durch BFH, 28.05.1999; der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen
zu beiden Entscheidungen vgl. auch Prätzler, jurisPR-SteuerR 41/2009 Anm. 7
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das FG Hamburg entschied, dass nur derjenige als Versicherungsvertreter (VV) gilt, der alle wesentlichen Aspekte der Versicherungsvermittlung erfüllt. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG (umgesetzt aus Art. 13 Teil B lit. a der 6. EU-Richtlinie) setzt voraus, dass die Tätigkeit den autonomen EU-rechtlichen Begriffen des VV/VM entspricht – nationale Regelungen (z. B. HGB) sind irrelevant. Gelegenheitsvermittler, die nur Teilaspekte (z. B. Kundenakquise) übernehmen, scheiden aus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Steuerpflichtiger): Beansprucht Steuerbefreiung für seine Vermittlungstätigkeit nach § 4 Nr. 11 UStG.
- Finanzamt (Beklagter): Verweigert die Befreiung, da der Kläger nicht alle wesentlichen Aspekte der Versicherungsvermittlung erfüllt.
- Rechtsgrundlage: § 4 Nr. 11 UStG (Steuerfreiheit für VV/VM) als Umsetzung von Art. 13 Teil B lit. a der 6. EU-Richtlinie (Mehrwertsteuer-RiLi).
b) Entscheidung des Gerichts:
- Die Steuerbefreiung greift nur, wenn der Kläger alle Kernelemente der Versicherungsvermittlung (Kundensuche, Vertragsvorbereitung, ggf. Vertragsverwaltung) selbst erbringt.
- Der Kläger handelt hier als Gelegenheitsvermittler (nur Akquise, keine Vertragsvorbereitung/verwaltung), daher keine Steuerbefreiung.
c) Begründung:
- Autonome EU-Begriffe: Die Auslegung von "VV/VM" richtet sich nach EU-Recht (EuGH-Rechtsprechung: Taksatorringen, Arthur Andersen), nicht nach nationalem Recht (z. B. HGB).
- Wesentliche Aspekte: Nach RiLi 77/92/EWG sind VV/VM durch Herstellung der Verbindung, Vertragsvorbereitung und ggf. Vertragsverwaltung definiert. Fehlt ein Element, liegt keine steuerfreie Vermittlung vor.
- Gelegenheitsvermittler: Wer nur Teilaufgaben übernimmt (z. B. Unterlagenüberreichung), ist kein VV/VM – selbst wenn er für beide Parteien (VU und VN) tätig wird.
- Enge Auslegung: Steuerbefreiungen sind Ausnahmen und daher restriktiv auszulegen (EuGH: Taksatorringen).
Abgrenzung: Die Entscheidung betont, dass die Art der Dienstleistung (nicht die Vertragsbeziehung zu VU/VN) entscheidend ist. Die für Kreditvermittler geltenden Grundsätze (Ludwig-Urteil) sind nicht übertragbar.