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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Hamburg, 13.12.2007 - 5 K 132/05

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; aufgehoben durch BFH, 28.05.1999; der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen

zu beiden Entscheidungen vgl. auch Prätzler, jurisPR-SteuerR 41/2009 Anm. 7

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das FG Hamburg entschied, dass nur derjenige als Versicherungsvertreter (VV) gilt, der alle wesentlichen Aspekte der Versicherungsvermittlung erfüllt. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG (umgesetzt aus Art. 13 Teil B lit. a der 6. EU-Richtlinie) setzt voraus, dass die Tätigkeit den autonomen EU-rechtlichen Begriffen des VV/VM entspricht – nationale Regelungen (z. B. HGB) sind irrelevant. Gelegenheitsvermittler, die nur Teilaspekte (z. B. Kundenakquise) übernehmen, scheiden aus.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Steuerpflichtiger): Beansprucht Steuerbefreiung für seine Vermittlungstätigkeit nach § 4 Nr. 11 UStG.
  • Finanzamt (Beklagter): Verweigert die Befreiung, da der Kläger nicht alle wesentlichen Aspekte der Versicherungsvermittlung erfüllt.
  • Rechtsgrundlage: § 4 Nr. 11 UStG (Steuerfreiheit für VV/VM) als Umsetzung von Art. 13 Teil B lit. a der 6. EU-Richtlinie (Mehrwertsteuer-RiLi).

b) Entscheidung des Gerichts:

  • Die Steuerbefreiung greift nur, wenn der Kläger alle Kernelemente der Versicherungsvermittlung (Kundensuche, Vertragsvorbereitung, ggf. Vertragsverwaltung) selbst erbringt.
  • Der Kläger handelt hier als Gelegenheitsvermittler (nur Akquise, keine Vertragsvorbereitung/verwaltung), daher keine Steuerbefreiung.

c) Begründung:

  1. Autonome EU-Begriffe: Die Auslegung von "VV/VM" richtet sich nach EU-Recht (EuGH-Rechtsprechung: Taksatorringen, Arthur Andersen), nicht nach nationalem Recht (z. B. HGB).
  2. Wesentliche Aspekte: Nach RiLi 77/92/EWG sind VV/VM durch Herstellung der Verbindung, Vertragsvorbereitung und ggf. Vertragsverwaltung definiert. Fehlt ein Element, liegt keine steuerfreie Vermittlung vor.
  3. Gelegenheitsvermittler: Wer nur Teilaufgaben übernimmt (z. B. Unterlagenüberreichung), ist kein VV/VM – selbst wenn er für beide Parteien (VU und VN) tätig wird.
  4. Enge Auslegung: Steuerbefreiungen sind Ausnahmen und daher restriktiv auszulegen (EuGH: Taksatorringen).

Abgrenzung: Die Entscheidung betont, dass die Art der Dienstleistung (nicht die Vertragsbeziehung zu VU/VN) entscheidend ist. Die für Kreditvermittler geltenden Grundsätze (Ludwig-Urteil) sind nicht übertragbar.

KI INHALT
Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 11 UStG setzt voraus, dass alle wesentlichen Aspekte der Versicherungsvermittlung erfüllt sind, wie Kundenakquise, Vertragsvorbereitung und -verwaltung. Gelegenheitsvermittler ohne umfassende Tätigkeiten scheiden aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umsatzsteuer
Dienstleistungen eines VV
Zuführungsprovision
FUNDSTELLE
EFG 08, 1415
UStB 08, 305 m.Anm. Fritsch
NORM
§ 4 Nr. 11 UStG
Art. 13 Teil B lit. a RiLi 388/77/EWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.12.2007
AKTENZEICHEN
5 K 132/05
ECLI
ECLI:DE:FGHH:2007:1213.5K132.05.0A
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
17.08.2026 12:12:42