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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 26.10.1931 - 3 U 502/31

LEITSÄTZE

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Fazit: Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Handlungsagent (Handelsvertreter) nicht am Vergleichsverfahren seines vertretenen Unternehmens teilnimmt und von diesem nicht betroffen ist, da sein Agenturvertrag ein nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Vertrag ist.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handlungsagent (Handelsvertreter) hat Ansprüchen aus einem auf unbestimmte Zeit laufenden Handelsvertretervertrag (HVV) gegen das von ihm vertretene Unternehmen. Es geht um die Frage, ob diese Ansprüche im Vergleichsverfahren des Unternehmens berücksichtigt werden.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der Handlungsagent nicht am Vergleichsverfahren teilnimmt und seine Ansprüche vom Vergleich nicht betroffen sind.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der HVV ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag und damit ein gegenseitiger Vertrag ist. Da dieser Vertrag zum Zeitpunkt der Eröffnung des Vergleichsverfahrens noch nicht vollständig erfüllt war, findet die allgemeine Vorschrift des § 4 VerglO (Vergleichsordnung) Anwendung. Danach sind Gläubiger von Ansprüchen aus nicht erfüllten gegenseitigen Verträgen nicht am Vergleichsverfahren beteiligt und werden vom Vergleich nicht betroffen.

KI INHALT
Handelsvertreter sind nicht am Vergleichsverfahren des vertretenen Unternehmens beteiligt, da der Agenturvertrag ein gegenseitiger, nicht vollständig erfüllter Dienstvertrag ist. § 4 VerglO schützt deren Ansprüche.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsforderung des HV als Vergleichsforderung
FUNDSTELLE
JW 32, 3730
NORM
§ 4 VerglO a.F.
§ 36 VerglO
REDAKTION
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.10.1931
AKTENZEICHEN
3 U 502/31
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
10.05.2024