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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Hamburg, 17.05.2002 - II 99/02

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass ein von einem Versicherungsmakler an einen Kunden gezahlter „Zuschuss“, der von seiner Provision abhängig ist, als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Kunde (Steuerpflichtiger) hat von einem Versicherungsmakler (VM) einen „Zuschuss“ im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages erhalten. Der Zuschuss war rechtlich von der Provision des VM abhängig. Das Finanzamt sieht diesen Zuschuss als steuerpflichtige Einnahme an und will ihn daher der Einkommensteuer unterwerfen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Hamburg hat bestätigt, dass der „Zuschuss“ als sonstige Leistung gem. § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Zuschuss eine Gegenleistung für die Vermittlungstätigkeit des VM darstellt und daher als wirtschaftlicher Vorteil beim Kunden anzusehen ist. Da er von der Provision des VM abhängig ist, handelt es sich um eine sonstige Leistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes, die der Besteuerung unterliegt.

KI INHALT
Zuschuss eines Versicherungsmaklers an Kunden bei Vertragsabschluss ist als sonstige Leistung gem. § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig, wenn er von der Provision abhängig ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zuschuss des VM an einen Kunden als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig
Provisionsabgabe
NORM
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG
§ 22 Nr. 3 EStG
§ 69 Abs. 2 FGO
§ 115 Abs. 2 FGO
§ 128 Abs. 3 Satz 2 FGO
§ 135 Abs. 1 FGO
§ 40 AO
§ 41 Abs. 1 AO
REDAKTION
GERICHT
FG Hamburg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
17.05.2002
AKTENZEICHEN
II 99/02
ECLI
ECLI:DE:FGHH:2002:0517.II99.02.0A
LIEFERUNG
01.04.2003
ÄNDERUNG
30.10.2020