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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Karlsruhe, 25.04.2006 - 6 Ca 19/06

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. Beckmann, jurisPR-ArbR 4/2007 Anm. 3

LEITSÄTZE

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Fazit: Das Arbeitsgericht Karlsruhe hat eine „umgekehrte Rückzahlungsklausel“ in einem Arbeitsvertrag für unwirksam erklärt, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt wird.


Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) wendet sich gegen eine Vertragsklausel des Arbeitgebers (AG), die eine monatliche Rückzahlung von Fortbildungskosten durch den AG während des Arbeitsverhältnisses vorsieht („umgekehrte Rückzahlungsklausel“). Die Klausel sieht vor, dass die Rückzahlungspflicht des AG entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt durch den AG gekündigt wird.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Karlsruhe hat die Klausel für unwirksam erklärt, soweit sie die Rückzahlungspflicht des AG bei betriebsbedingter Kündigung ausschließt.

c) Begründung des Gerichts: Die Klausel benachteiligt den AN unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB i.V.m. § 310 Abs. 3 BGB), da sie dem AG die Möglichkeit einräumt, sich durch eine betriebsbedingte Kündigung von der Rückzahlungspflicht zu befreien. Dies ist mit den Grundsätzen der Angemessenheit und des Schutzes des AN vor einseitigen Benachteiligungen nicht vereinbar.

KI INHALT
"Umgekehrte Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten ist unwirksam, wenn sie bei betriebsbedingter Kündigung die Rückzahlungspflicht entfallen lässt und den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rückzahlung
Fortbildungskosten
unangemessene Benachteiligung
NORM
§ 307 Abs. 1 BGB
§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB
§ 305 BGB
Art. 12 Abs. 1 GG
REDAKTION
GERICHT
ArbG Karlsruhe
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.04.2006
AKTENZEICHEN
6 Ca 19/06
ECLI
ECLI:DE:ARBGKAR:2006:0425.6CA19.06.0A
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
09.07.2020