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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 30.04.2012 - I-18 U 141/06 – Gebäudeversicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Essen, 27.06.2006; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung, noch sei eine Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Wahrung einereinheitlichen Rechtsprechung veranlasst

zu der Entscheidung vgl. Strupp, jurisPR-PrivBauR 10/2012 Anm. 6

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung

Das OLG Hamm entschied, dass ein Versicherungsmakler (VM), der mit der Betreuung eines Umbauvorhabens beauftragt ist, die Versicherungssumme einer bestehenden Gebäudeversicherung überprüfen muss, wenn diese weiterhin den Altbau absichern soll. Unterlässt der Makler diese Prüfung oder weisst er den Versicherungsnehmer (VN) nicht auf fehlende Informationen hin, haftet er bei Unterversicherung für die Differenz zwischen Versicherungsleistung und tatsächlichen Wiederherstellungskosten.



Zusammenfassung der Entscheidung

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (VN): Ein Versicherungsnehmer, dessen Gebäude bei einem Brand zerstört wurde.
  • Beklagter (VM): Ein Versicherungsmakler, der mit der Vermittlung und Beratung von Versicherungen für ein Umbauvorhaben beauftragt war.
  • Anspruchsgrundlage: Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung des VMV (Versicherungsmaklervertrags).
  • Der VN verlangt Feststellung, dass der VM ihm sämtliche Vermögensschäden ersetzen muss, die dadurch entstanden sind, dass die bestehende Gebäudeversicherung und die Bauleistungsversicherung die Wiederherstellungskosten des zerstörten Altbaus nicht vollständig decken.
  • Konkreter Vorwurf: Der VM habe keine ausreichende Deckungsanalyse durchgeführt, insbesondere die Versicherungssumme der bestehenden Gebäudeversicherung nicht angepasst, obwohl diese die tatsächlichen Wiederherstellungskosten (ca. 715.000 €) nicht abdeckte (Versicherungssumme: 627.120 €).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 256 ZPO):

    • Der VN hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, da der Schaden noch nicht abschließend bezifferbar ist (Gebäude noch nicht wiederhergestellt, Versicherungsleistungen noch unklar).
    • Die Wahrscheinlichkeit eines Schadens ist gegeben, weil die Unterversicherung (Differenz von ca. 87.880 €) zu einer Deckungslücke führt.
  2. Begründetheit der Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB):

    • Der VM hat seine Beratungs- und Betreuungspflichten aus dem VMV verletzt, weil er:
    • Die bestehende Gebäudeversicherung nicht in seine Deckungsanalyse einbezogen hat.
    • Keine Anpassung der Versicherungssumme veranlasst hat, obwohl die Wiederherstellungskosten höher lagen.
    • Den VN nicht darauf hingewiesen hat, dass ohne Kenntnis der bestehenden Police eine sachgerechte Beratung nicht möglich ist.
    • Der VM hätte eigene Erkundigungen einziehen oder Fachleute (z. B. Architekten) hinzuziehen müssen, um die korrekte Versicherungssumme zu ermitteln.
    • Der VN kann sich auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen: Hätte der VM ihn korrekt beraten, hätte er eine höhere Versicherungssumme vereinbart.
  3. Kein Mitverschulden des VN:

    • Der VN musste dem VM keine weiteren Informationen (z. B. Police) von sich aus geben.
    • Der VM als Fachmann hätte die fehlenden Unterlagen anfordern müssen.
    • Ein Mitverschulden des VN ist nicht gegeben, da der VM beweispflichtig für ein solches wäre.
  4. Umfang des Schadensersatzes:

    • Der VM haftet für die Differenz zwischen Versicherungsleistung und tatsächlichen Wiederherstellungskosten.
    • Die genaue Schadenshöhe muss nicht bereits im Feststellungsverfahren geklärt werden, sondern kann im Betragsverfahren ermittelt werden.

c) Begründung des Gerichts

  1. Pflichten des Versicherungsmaklers:

    • Der VM schuldet „best price and best advice“ – also die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes.
    • Dazu gehört:
    • Ermittlung der richtigen Versicherungsart und -summe (Deckungsanalyse).
    • Prüfung des zu versichernden Objekts und Risikos (hier: Altbau + Umbau).
    • Einbeziehung bestehender Versicherungen (Gebäudeversicherung), auch wenn der VN keine Unterlagen vorlegt.
    • Hinweispflicht, falls notwendige Informationen fehlen.
  2. Verletzung der Beratungspflicht:

    • Der VM hätte erkennen müssen, dass die Versicherungssumme von 627.120 € für die Wiederherstellungskosten von mind. 715.000 € nicht ausreicht.
    • Eine Unterversicherung in dieser Höhe ist für einen Makler erkennbar, ggf. durch Hinzuziehung eines Baufachmanns.
  3. Kausaler Schaden:

    • Die Unterversicherung führt dazu, dass der VN nicht alle Wiederherstellungskosten erstattet bekommt.
    • Der VM haftet für diesen Vermögensschaden, da er durch pflichtwidriges Unterlassen verursacht wurde.
  4. Keine Entlastung des VM:

    • Die Beratung durch einen Architekten entbindet den VM nicht von seiner Prüfungspflicht.
    • Der VM kann sich nicht darauf berufen, der VN habe keine Unterlagen geliefert – er hätte aktiv nachfragen müssen.

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Kernaussage

Ein Versicherungsmakler muss bei einem Umbauvorhaben bestehende Gebäudeversicherungen prüfen und anpassen, um eine Unterversicherung zu vermeiden. Unterlässt er dies, haftet er für die Deckungslücke im Schadensfall. Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn der Schaden noch nicht abschließend bezifferbar ist, aber wahrscheinlich ist.

KI INHALT
Versicherungsmakler müssen bei Umbauvorhaben die bestehende Gebäudeversicherung prüfen und auf Unterversicherung hinweisen. Unterlässt der Makler dies, haftet er für Schadensersatz, wenn die Versicherungsleistung die Wiederherstellungskosten nicht deckt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Gebäudeversicherung
STICHWORT
Haftung des VM
Pflichten des VM
Aufklärungspflicht
Beratungspflicht
Hinweispflicht des VM auf nicht ausreichende Informationen des Auftraggebers
NORM
§ 280 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.04.2012
AKTENZEICHEN
I-18 U 141/06
18 U 141/06
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0430.I18U141.06.00
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
12.08.2026 16:19:51