rkr.; Vorinstanz ArbG Nürnberg, 22.11.2007 - 15 Ca 4227/07 -; Revisionsentscheidung BAG, 23.08.2011 - 3 AZR 669/09 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Nürnberg entschied, dass ein Arbeitnehmer (AN) keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner betrieblichen Altersversorgung nach anderen als den in den Versicherungsbedingungen festgelegten Maßstäben hat, solange nicht gerichtlich geklärt ist, ob die verwendeten gezillmerten Versicherungstarife wirksam sind. Der Arbeitgeber (AG) darf bei der Auskunft nach § 4a BetrAVG von den seiner Meinung nach geltenden Bedingungen ausgehen. Ein neuer Auskunftsanspruch besteht erst nach Klärung der Versorgungsansprüche durch Gericht oder Einigung.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) eine Neuberechnung seiner Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (bAV) nicht auf Basis der gezillmerten Versicherungstarife (die durch Absinken der Beiträge in den ersten Jahren gekennzeichnet sind), sondern nach einer anderen Berechnungsmethode. Der AN stützt seinen Anspruch auf § 4a BetrAVG (Auskunftsanspruch über die Höhe der erworbenen Anwartschaften) sowie auf allgemeine Auskunftspflichten aus dem Arbeitsvertrag (§ 242 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat den Anspruch des AN auf Neuberechnung abgelehnt und festgestellt:
- Der AN hat keinen Anspruch auf eine von den Versicherungsbedingungen abweichende Berechnung seiner Anwartschaften, solange nicht gerichtlich geklärt ist, ob die gezillmerten Tarife wirksam sind.
- Der AG darf bei der Auskunft nach § 4a Abs. 1 BetrAVG von den seiner Ansicht nach geltenden Versicherungsbedingungen ausgehen.
- Ein neuer Auskunftsanspruch kommt erst in Betracht, wenn der Inhalt der Versorgungsansprüche durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Einigung der Parteien geklärt ist.
- Der AN hat keinen Anspruch darauf, dass der AG die Rente unter Verwendung ungezillmerter Tarife neu berechnet, da der AG (sofern er kein Versicherungsunternehmen ist) hierzu nicht in der Lage ist und ihm eine solche Berechnung nicht zumutbar ist.
c) Begründung des Gerichts:
Zweck der Auskunft nach § 4a BetrAVG: Die Auskunft dient dazu, Meinungsverschiedenheiten über die Berechnungsgrundlage der bAV aufzudecken, damit der AN vor dem Versorgungsfall Streitigkeiten klären lassen kann. Ist der Streit jedoch offenkundig (z. B. über die Zulässigkeit gezillmerter Tarife), bedarf es keiner erneuten Auskunft.
Keine Neuberechnungspflicht des AG:
- Der AG ist nicht verpflichtet, die Rente nach anderen als den vertraglich vereinbarten Tarifen zu berechnen.
- Der AN kann selbst oder mit externer Hilfe die Berechnungen anstellen, besonders wenn der AG kein Versicherungsunternehmen ist.
- Eine Zumutbarkeit für den AG, solche Berechnungen durchzuführen (ggf. für mehrere Versicherer), besteht nicht.
Rechtliche Unsicherheit: Die Frage, ob gezillmerte Tarife in der bAV zulässig sind und ob der AG für deren Verwendung haftet, ist rechtliches Neuland und bedarf einer höchstrichterlichen Klärung (z. B. durch das BAG). Bis dahin kann der AN keine neue Auskunft oder Neuberechnung verlangen.
Allgemeine Auskunftspflichten (§ 242 BGB): Ein Auskunftsanspruch besteht nur, wenn der AN entschuldbar über Bestehen oder Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der AG die Auskunft unschwer erteilen kann. Hier fehlt es an der Zumutbarkeit für den AG, da die Berechnungen komplex und extern durchzuführen wären.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 4a BetrAVG (Auskunftsanspruch über betriebliche Altersversorgung)
- § 242 BGB (Pflicht zu Treu und Glauben, Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis)
- Bezugnahme auf BAG-Urteile (z. B. BAG, 09.12.1997 – 3 AZR 695/96) zur Bestätigung der Rechtsauffassung.