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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGer, 24.11.1964 - 90 II 483

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Schweizer Bundesgericht (BGer) entschied am 24.11.1964 (90 II 483) über einen Streit zwischen einem Angestellten und seinem Arbeitgeber hinsichtlich provisionsbasierter Lohnansprüche. Es klärte, unter welchen Bedingungen der Angestellte Anspruch auf Provisionen für „durchgeführte Verkäufe“ hat und ob Art. 333 Abs. 2 OR (Schweizer Obligationenrecht) auf suspensiv bedingte Lohnforderungen anwendbar ist.


a) Wer will was von wem woraus? Der Angestellte (Kläger) verlangt von seinem Arbeitgeber (Beklagten) die Auszahlung von Provisionen für Verkäufe, die während seiner Anstellung getätigt wurden. Der Anspruch stützt sich auf eine vertragliche Vereinbarung, wonach dem Angestellten ein Provisionsanspruch „auf allen durchgeführten Verkäufen“ zusteht. Der Arbeitgeber bestreitet die Fälligkeit der Provisionen, insbesondere bei Verkäufen, die unter einer aufschiebenden Bedingung (suspensiv bedingt) stehen.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht bestätigte, dass der Angestellte Anrecht auf Provisionen für alle tatsächlich durchgeführten Verkäufe hat, sofern diese der vertraglichen Definition entsprechen. Bezüglich der suspensiv bedingten Verkäufe (z. B. Verkäufe, die erst bei Eintritt einer bestimmten Bedingung wirksam werden) prüfte das Gericht, ob Art. 333 Abs. 2 OR (der die Fälligkeit von Lohnforderungen regelt) auf solche Fälle anwendbar ist. Es kam zum Schluss, dass die Anwendbarkeit davon abhängt, ob die Bedingung als Teil der Lohnforderung oder als selbstständige Vertragsbedingung zu betrachten ist.


c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  1. Merkmale des Dienstvertrages (Erw. 1): Das Gericht betonte, dass ein Dienstvertrag vorliegt, bei dem die Entlohnung teilweise auf Provisionsbasis erfolgt. Provisionsansprüche sind damit Teil des Lohnes und unterliegen den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts.

  2. Auslegung der Vertragsklausel (Erw. 2): Die Formulierung „Provisionsanspruch auf allen durchgeführten Verkäufen“ wurde weit ausgelegt: Entscheidend ist, dass der Verkauf tatsächlich durchgeführt wurde, unabhängig von späteren Bedingungen (z. B. Zahlungseingang beim Kunden). Der Arbeitgeber kann die Provision nicht verweigern, nur weil der Verkauf noch nicht vollständig abgewickelt ist.

  3. Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 2 OR (Erw. 2 d): Art. 333 Abs. 2 OR sieht vor, dass Lohnforderungen monatlich fällig werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Gericht prüfte, ob diese Regel auch für suspensiv bedingte Provisionen gilt. Es differenzierte:

    • Handelt es sich um eine Bedingung der Lohnforderung selbst (z. B. Provision erst bei Zahlungseingang), ist Art. 333 Abs. 2 OR nicht direkt anwendbar.
    • Ist die Bedingung jedoch unabhängig von der Lohnforderung (z. B. ein Verkauf ist erst bei Lieferung wirksam), kann der Lohnanspruch trotzdem fällig werden, sobald der Verkauf als „durchgeführt“ gilt.

    Im konkreten Fall neigte das Gericht dazu, die Provision als fällig zu betrachten, sobald der Verkauf vertraglich als durchgeführt galt, auch wenn noch Bedingungen ausstanden.


Zusammenfassung der Kernpunkte:

  • Provisionsanspruch besteht für alle durchgeführten Verkäufe, unabhängig von späteren Bedingungen.
  • Art. 333 Abs. 2 OR kann auf bedingte Lohnforderungen anwendbar sein, wenn die Bedingung nicht die Fälligkeit der Provision selbst betrifft.
  • Die Vertragsauslegung steht im Vordergrund: Klare Vereinbarungen über Provisionsbedingungen sind entscheidend.
KI INHALT
Merkmale des Dienstvertrags, Provisionsanspruch auf alle durchgeführten Verkäufe, Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 2 OR auf suspensiv bedingte Lohnforderungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Dienstvertrag
FUNDSTELLE
NORM
Art. 319 OR
Art. 330 OR
Art. 333 Abs. 2 OR
REDAKTION
GERICHT
BGer
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.11.1964
AKTENZEICHEN
90 II 483
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
26.09.2019