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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH hat entschieden, dass Stromableser auch dann Arbeitnehmer sein können, wenn vertraglich "freie Mitarbeit" vereinbart wurde und das Ablesen ausnahmsweise durch einen Vertreter erfolgen darf. Das Gericht begründet dies mit der tatsächlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, die trotz der Vereinbarung auf eine persönliche Abhängigkeit hindeutet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Finanzverwaltung (oder ein betroffener Stromableser) begehrt die Anerkennung des Status als Arbeitnehmer für Stromableser, die vertraglich als "freie Mitarbeiter" tätig sind. Streitig ist, ob die persönliche Abhängigkeit (als Merkmal des Arbeitnehmerstatus) vorliegt, obwohl das Ablesen in Ausnahmefällen durch einen Vertreter erfolgen darf.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Stromableser trotz der Vereinbarung über "freie Mitarbeit" und der Möglichkeit der Vertretung als Arbeitnehmer einzustufen sein können.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stellt auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses ab. Selbst wenn vertraglich eine Vertretungsmöglichkeit vereinbart wurde, kann die persönliche Abhängigkeit (als zentrales Kriterium für den Arbeitnehmerstatus) vorliegen, wenn die Arbeit im Regelfall persönlich erbracht wird und der Stromableser in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingebunden ist. Die vereinzelte Vertretungsmöglichkeit schließe den Arbeitnehmerstatus nicht aus.