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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 30.01.1914 - V ZS

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Reisender im Firnisgeschäft nicht ohne Weiteres zum Abschluss von Geschäften bevollmächtigt ist, da dies in diesem Branchenzweig unüblich ist.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisender (Angestellter) soll möglicherweise ein Geschäft abgeschlossen haben. Es stellt sich die Frage, ob er hierzu nach den §§ 54, 55 HGB (Handelsgesetzbuch) bevollmächtigt war.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der Reisende nicht automatisch zum Abschluss von Geschäften bevollmächtigt ist. Im konkreten Fall des Firnisgeschäfts (Handel mit Schutzanstrichmaterialien) ist es branchenüblich, dass Reisende keine festen Geschäftsabschlüsse tätigen, sondern der Dienstherr (Arbeitgeber) frei bleibt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf ein Sachverständigengutachten, das bestätigt, dass in der Firnisbranche Reisende typischerweise keine bindenden Verträge abschließen. Daher fehlt es an der für §§ 54, 55 HGB erforderlichen Handelsbranchenüblichkeit einer Abschlussvollmacht. Die Bevollmächtigung muss daher im Einzelfall geprüft werden.

KI INHALT
Reisende im Firnisgeschäft sind nach §§ 55, 54 HGB nicht bevollmächtigt, feste Geschäftsabschlüsse zu tätigen – Dienstherr bleibt frei, so OLG Hamburg.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abschlussvollmacht
Umfang der Vollmacht eines Reisenden
Firnisgeschäft
FUNDSTELLE
OLGRspr. Bd. 30, 392
NORM
§ 54 HGB
§ 55 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.01.1914
AKTENZEICHEN
V ZS
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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