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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 15.03.1989 - VIII ZR 62/88

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen KG, 04.12.1987 - 17 U 1601/87 -; LG Berlin, 02.02.1987 - 4 O 292/86 -

LEITSÄTZE

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Fazit: Ein zeitlich unbefristetes, örtlich unbegrenztes und entschädigungsloses Wettbewerbsverbot in einem Kaufvertrag über einen Reinigungsbetrieb ist sittenwidrig und daher nichtig. Dies kann zur Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrags führen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Verkäufer eines Reinigungsbetriebs hat sich gegenüber dem Käufer vertraglich zu einem zeitlich unbefristeten, örtlich unbegrenzten und entschädigungslosen Wettbewerbsverbot verpflichtet. Der Käufer könnte aus diesem Vertrag die Einhaltung des Verbots einfordern.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein solches Wettbewerbsverbot wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig ist. Zudem kann die Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots zur Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrags führen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein Wettbewerbsverbot, das keine zeitliche, örtliche oder sachliche Begrenzung hat und zudem ohne Entschädigung vereinbart wurde, den Verkäufer unzumutbar benachteiligt. Ein solches Verbot ist daher sittenwidrig und nichtig. Da das Wettbewerbsverbot möglicherweise ein wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrags ist, kann seine Nichtigkeit den gesamten Vertrag unwirksam machen.

KI INHALT
Ein zeitlich unbefristetes, örtlich unbegrenztes und entschädigungsloses Wettbewerbsverbot in einem Kaufvertrag ist sittenwidrig und nichtig, was zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führen kann.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wettbewerbsverbot in Unternehmenskaufvertrag
NORM
§ 138 BGB
§ 139 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.03.1989
AKTENZEICHEN
VIII ZR 62/88
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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