Vorinstanz LG Gießen, 22.10.1998 - 4 O 270/98 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entschied am 25.02.1999, dass ein selbstständiger Gewerbetreibender, der Maschinen für Kunden eines Unternehmens wartet, nicht als arbeitnehmerähnliche Person nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG einzustufen ist. Das Gericht grenzte sich dabei von einer früheren BGH-Entscheidung („Eismann“) ab.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein selbstständiger Gewerbetreibender (Kläger), der für Kunden eines Unternehmens (U) Maschinen wartet, begehrt die Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Dies würde ihm den Zugang zur Arbeitsgerichtsbarkeit ermöglichen. Der Streit dreht sich um die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und arbeitnehmerähnlichem Status.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main verneinte die Arbeitnehmerähnlichkeit des Klägers. Es sah ihn nicht als wirtschaftlich abhängig oder sozial schutzbedürftig an, wie es für § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG erforderlich wäre.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht differenzierte zwischen der Situation des Klägers und der des BGH-Falls „Eismann“ (BGH, 04.11.1998). Während im „Eismann“-Fall eine starke wirtschaftliche Abhängigkeit vom Auftraggeber bestand, war der Kläger hier als selbstständiger Gewerbetreibender mit eigenem Kundenstamm und ohne persönliche Abhängigkeit vom U tätig. Die Wartungstätigkeit für Kunden des U rechtfertige allein keine Gleichstellung mit Arbeitnehmern oder arbeitnehmerähnlichen Personen. Entscheidend seien vielmehr die persönliche Abhängigkeit und die wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit, die im vorliegenden Fall nicht gegeben waren.