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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG München, 30.07.1958 - Sa 162/58/V/N

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht München entscheidet, dass ein Probearbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergeht. Zudem kann das Verschweigen eines vorher geleisteten Offenbarungseides eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (vermutlich Handelsvertreter) klagt gegen seinen Arbeitgeber wegen einer Kündigung. Der Arbeitgeber berief sich auf das Verschweigen eines vor Vertragsabschluss geleisteten Offenbarungseides als Grund für die fristlose Kündigung. Zudem ging es um die Rechtsnatur eines Probearbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Ein Probearbeitsverhältnis wird nach Beendigung der Probezeit automatisch zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, sofern es fortgesetzt wird.
  2. Das Verschweigen eines vorher geleisteten Offenbarungseides kann einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Offenlegung hat.

c) Begründung des Gerichts:

  • Probearbeitsverhältnis: Die Fortsetzung nach der Probezeit zeigt den Willen der Parteien, das Arbeitsverhältnis dauerhaft fortzuführen. Daher entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
  • Offenbarungseid: Das Verschweigen kann die Vertrauensbasis zerstören, insbesondere wenn der Arbeitgeber ein schutzwürdiges Interesse an der Kenntnis des Eides hat (z. B. bei Vertrauensstellungen oder sensiblen Tätigkeiten). Dies rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung.
KI INHALT
Fortsetzung eines Probearbeitsverhältnisses nach Probezeit führt zu unbefristetem Arbeitsvertrag. Verschweigen eines vor HVV-Abschluss geleisteten Offenbarungseides kann fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn wichtigem Interesse des AG dient.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
Verschweigen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
FUNDSTELLE
AMBl. BY 59, C 65
WA 59, 124
Juris Nr. KARE099601210 LS
NORM
§ 620 BGB
§ 626 BGB
§ 89 HGB
§ 89 a HGB
REDAKTION
GERICHT
LAG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.07.1958
AKTENZEICHEN
Sa 162/58/V/N
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG