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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entschieden, dass die Vermietung von Geschäftsräumen an eine von einem Angehörigen des Vertragshändlers (VH) gegründete GmbH – wirtschaftlich vergleichbar mit der Übernahme einer Zweitvertretung – einen sachlich gerechtfertigten Grund für die Kündigung des Vertragshändlervertrags (VHV) durch den Unternehmer (U) nach § 26 Abs. 2 GWB darstellt. Ein allgemeines Konkurrenzverbot für VH ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) möchte den Vertragshändlervertrag (VHV) mit dem Vertragshändler (VH) kündigen, weil dieser Geschäftsräume an eine von einem Angehörigen gegründete GmbH vermietet hat. Der U stützt sich dabei auf § 26 Abs. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), der eine Kündigung aus sachlich gerechtfertigtem Grund erlaubt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart hat die Kündigung des VHV durch den U für rechtmäßig erachtet. Die Vermietung der Räume an die GmbH des Angehörigen stellt einen sachlich gerechtfertigten Kündigungsgrund dar, da sie wirtschaftlich einer Zweitvertretung gleichsteht und die Absatzchancen des U beeinträchtigen kann.
c) Begründung des Gerichts:
- Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein VH ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Konkurrenzprodukte vertreiben darf.
- Die Vermietung an die GmbH führt zu einer Verkleinerung der Verkaufsfläche für die Produkte des U, was dessen Absatzchancen mindert.
- Dies ist wirtschaftlich mit der Übernahme einer Zweitvertretung vergleichbar und rechtfertigt daher die Kündigung nach § 26 Abs. 2 GWB. Der U muss eine solche Beeinträchtigung seiner Interessen nicht hinnehmen.