Vorinstanzen LAG Berlin, 24.11.1970 - 3 Sa 92/70 -; ArbG Berlin, 21.07.1970 - 5 Ca 14/70 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer eine ursprünglich gültige, entschädigungslose Mandantenschutzklausel nicht einseitig ignorieren darf, nur weil die Rechtsprechung solche Klauseln später für nichtig erklärte. Vielmehr muss er dem Arbeitgeber zunächst anbieten, die Klausel gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung (gemäß § 74 Abs. 2 HGB) einzuhalten. Erst bei Ablehnung dieses Angebots darf er sich von der Klausel lösen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) möchte sich von einer entschädigungslosen Mandantenschutzklausel lösen, die er mit seinem Arbeitgeber (AG) vereinbart hat. Die Klausel war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach der Rechtsprechung des BAG (BAG, E 8, 291 ff.) gültig. Der AN berief sich darauf, dass solche Klauseln zwischenzeitlich von der Rechtsprechung als nichtig angesehen werden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entschied, dass der AN die Mandantenschutzklausel nicht einfach ignorieren darf. Stattdessen muss er dem AG zunächst anbieten, die Klausel einzuhalten, wenn dieser im Gegenzug eine Entschädigung zahlt, die den Vorgaben des § 74 Abs. 2 HGB entspricht. Erst wenn der AG dieses Angebot ablehnt, darf sich der AN von der Klausel lösen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Parteien die Klausel zu einer Zeit vereinbart haben, als diese rechtlich wirksam war. Eine spätere Änderung der Rechtsprechung allein rechtfertigt nicht die einseitige Lösung des AN von der Vereinbarung. Vielmehr muss der AN dem AG die Möglichkeit geben, die Klausel durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung aufrechtzuerhalten, um die Interessen beider Parteien auszugleichen. Diese Lösung entspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen (BAG, AP Nr. 25 zu § 133 f GewO).