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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 06.01.1971 - 3 AZR 384/70

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Berlin, 24.11.1970 - 3 Sa 92/70 -; ArbG Berlin, 21.07.1970 - 5 Ca 14/70 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer eine ursprünglich gültige, entschädigungslose Mandantenschutzklausel nicht einseitig ignorieren darf, nur weil die Rechtsprechung solche Klauseln später für nichtig erklärte. Vielmehr muss er dem Arbeitgeber zunächst anbieten, die Klausel gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung (gemäß § 74 Abs. 2 HGB) einzuhalten. Erst bei Ablehnung dieses Angebots darf er sich von der Klausel lösen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) möchte sich von einer entschädigungslosen Mandantenschutzklausel lösen, die er mit seinem Arbeitgeber (AG) vereinbart hat. Die Klausel war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach der Rechtsprechung des BAG (BAG, E 8, 291 ff.) gültig. Der AN berief sich darauf, dass solche Klauseln zwischenzeitlich von der Rechtsprechung als nichtig angesehen werden.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entschied, dass der AN die Mandantenschutzklausel nicht einfach ignorieren darf. Stattdessen muss er dem AG zunächst anbieten, die Klausel einzuhalten, wenn dieser im Gegenzug eine Entschädigung zahlt, die den Vorgaben des § 74 Abs. 2 HGB entspricht. Erst wenn der AG dieses Angebot ablehnt, darf sich der AN von der Klausel lösen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Parteien die Klausel zu einer Zeit vereinbart haben, als diese rechtlich wirksam war. Eine spätere Änderung der Rechtsprechung allein rechtfertigt nicht die einseitige Lösung des AN von der Vereinbarung. Vielmehr muss der AN dem AG die Möglichkeit geben, die Klausel durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung aufrechtzuerhalten, um die Interessen beider Parteien auszugleichen. Diese Lösung entspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen (BAG, AP Nr. 25 zu § 133 f GewO).

KI INHALT
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann bei aussichtsloser Revision abgelehnt werden. Entschädigungslose Mandantenschutzklauseln sind für AN bindend, wenn sie zum Zeitpunkt der Vereinbarung als gültig galten. AN muss AG Entschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB anbieten, bevor er sich von der Klausel lösen darf.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Lösung von entschädigungsloser Mandantenschutzklausel
Konkurrenzklausel
FUNDSTELLE
BB 71, 268
DB 71, 487
AP Nr. 3 zu § 719 ZPO
BAGE 23, 382
DB 71, 1920
MDR 71, 1042
NJW 71, 2245
NORM
§ 719 Abs. 2 ZPO
§ 611 BGB
§§ 74 ff. HGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
06.01.1971
AKTENZEICHEN
3 AZR 384/70
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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