vgl. dazu auch OLG Rostock, 18.01.1996
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass der Empfänger eines per Telefax übermittelten kaufmännischen Bestätigungsschreibens dessen Zugang nicht mit Nichtwissen bestreiten kann, da es sich um eine selbst wahrnehmbare Tatsache handelt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Empfänger (Beklagter) bestreitet im Zivilprozess den Zugang eines per Telefax übermittelten kaufmännischen Bestätigungsschreibens mit der Begründung des Nichtwissens (§ 138 Abs. 4 ZPO). Der Absender (Kläger) verlangt die Anerkennung des Zugangs.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm verneint die Zulässigkeit des Nichtwissens-Einwands: Der Zugang kann nicht mit Nichtwissen bestritten werden.
c) Begründung des Gerichts: Der Zugang eines Telefax ist eine eigene Wahrnehmungstatsache des Empfängers (z. B. Vorhandensein des Geräts, Ausdruck des Schreibens). Solche Tatsachen dürfen nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht mit Nichtwissen bestritten werden, da der Empfänger sie selbst überprüfen kann.