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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 22.03.1994 - 7 U 133/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch OLG Rostock, 18.01.1996

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass der Empfänger eines per Telefax übermittelten kaufmännischen Bestätigungsschreibens dessen Zugang nicht mit Nichtwissen bestreiten kann, da es sich um eine selbst wahrnehmbare Tatsache handelt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Empfänger (Beklagter) bestreitet im Zivilprozess den Zugang eines per Telefax übermittelten kaufmännischen Bestätigungsschreibens mit der Begründung des Nichtwissens (§ 138 Abs. 4 ZPO). Der Absender (Kläger) verlangt die Anerkennung des Zugangs.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm verneint die Zulässigkeit des Nichtwissens-Einwands: Der Zugang kann nicht mit Nichtwissen bestritten werden.

c) Begründung des Gerichts: Der Zugang eines Telefax ist eine eigene Wahrnehmungstatsache des Empfängers (z. B. Vorhandensein des Geräts, Ausdruck des Schreibens). Solche Tatsachen dürfen nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht mit Nichtwissen bestritten werden, da der Empfänger sie selbst überprüfen kann.

KI INHALT
Zugang eines per Telefax übermittelten kaufmännischen Bestätigungsschreibens kann vom Empfänger nicht mit Nichtwissen bestritten werden, da es sich um eine eigene Wahrnehmung handelt (§ 138 Abs. 4 ZPO).
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
kaufmännisches Bestätigungsschreiben per Telefax
Bestreiten des Zugangs
FUNDSTELLE
MDR 94, 1081 m.Anm. Schmittmann
DB 94, 1081
BauR 95, 137 LS
JuS 95, 167 LS
NORM
§ 346 HGB
§ 138 Abs. 4 ZPO
§ 130 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.03.1994
AKTENZEICHEN
7 U 133/93
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1994:0322.7U133.93.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
21.05.2021