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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 25.01.2008 - 20 U 89/07

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Münster, 15.02.2007 - 15 O 568/06 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass eine Abtretungserklärung eines Versicherungsnehmers (VN) an einen Dritten dem Versicherer wirksam zugeht, wenn sie einem Versicherungsagenten als Empfangsboten übergeben wird – selbst wenn dieser nach den Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich bevollmächtigt ist. Im Insolvenzfall des VN kann der Insolvenzverwalter die Lebensversicherung kündigen und den Rückkaufswert einziehen, muss diesen jedoch dem absonderungsberechtigten Abtretungsempfänger unter Abzug von Kosten auskehren.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Der Versicherungsnehmer (VN) hat seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Sicherheit an einen Dritten (Abtretungsempfänger) abgetreten.
  • Der Abtretungsempfänger beansprucht den Rückkaufswert der Versicherung.
  • Der Insolvenzverwalter (nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des VN) will die Versicherung kündigen und den Rückkaufswert einziehen.
  • Streitig ist, ob die Abtretungserklärung dem Versicherer wirksam zugegangen ist und wie der Rückkaufswert im Insolvenzfall zu behandeln ist.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Zugang der Abtretungserklärung:

    • Eine vom VN und dem Abtretungsempfänger unterschriebene Abtretungsvereinbarung gilt als schriftliche Anzeige i.S.d. § 13 Abs. 4 Satz 1 ALB 86.
    • Wird sie einem Versicherungsagenten übergeben, der als Empfangsbote fungiert (auch ohne ausdrückliche Bevollmächtigung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 ALB 86), gilt sie dem Versicherer als zugegangen, sobald dieser unter normalen Umständen mit ihrem Eingang rechnen konnte.
  2. Insolvenzfall:

    • Der Insolvenzverwalter ist nach § 166 Abs. 2 InsO berechtigt, die Versicherung zu kündigen und den Rückkaufswert einzuziehen.
    • Der Abtretungsempfänger hat als Absonderungsberechtigter einen Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufswerts, abzüglich der Feststellungs- und Verwertungskosten des Insolvenzverwalters (§ 171 InsO).

c) Begründung des Gerichts:

  • Empfangsbotenstellung des Agenten: Das Gericht bestätigt seine frühere Rechtsprechung (OLG Hamm, 22.12.2000), dass Versicherungsagenten auch ohne formelle Bevollmächtigung als Empfangsboten gelten können. Entscheidend ist, dass der Versicherer sie in den Geschäftsverkehr eingeschaltet hat und der VN sie als Anlaufstelle nutzen darf.
  • Form der Abtretungsanzeige: Eine von beiden Parteien unterschriebene Abtretungsvereinbarung erfüllt die Anforderungen des § 13 Abs. 4 Satz 1 ALB 86.
  • Insolvenzrechtliche Behandlung: Der Rückkaufswert unterliegt als abgesonderte Befriedigung (§ 171 InsO) dem Zugriff des Abtretungsempfängers, wobei der Insolvenzverwalter berechtigt ist, seine Kosten vorab abzuziehen.
KI INHALT
Versicherungsagenten können Empfangsboten sein, auch ohne Bevollmächtigung. Abtretungen können durch unterschriebene Vereinbarungen angezeigt werden. Im Insolvenzfall kann der Verwalter die Lebensversicherung kündigen und der Abtretungsempfänger hat Anspruch auf den Rückkaufswert abzgl. Kosten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
VV als Empfangsbote
Bote
NORM
§ 12 ALB 86
§ 13 ALB 86
§ 43 VVG
§ 166 Abs. 2 InsO
§ 171 InsO
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.01.2008
AKTENZEICHEN
20 U 89/07
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0125.20U89.07.00
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
25.06.2020