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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsmakler (VM) kann vom Versicherungsnehmer (VN) eine Provision von 1 % der Entschädigung für das Einziehen der Versicherungsleistung verlangen, wenn er im Interesse des VN tätig wird. Die Provision wird mit der Einziehung der Entschädigung fällig.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsmakler (VM) verlangt von dem Versicherungsnehmer (VN) eine Provision in Höhe von 1 % der eingezogenen Entschädigung aus einem Versicherungsfall. Rechtsgrundlage hierfür ist § 354 HGB, der eine solche Provision für Inkassotätigkeiten vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Dresden hat entschieden, dass der VM berechtigt ist, vom VN eine Provision von 1 % der Entschädigungssumme zu verlangen, wenn er im Auftrag des VN die Entschädigung vom Versicherungsunternehmen (VU) einzieht. Zudem wird die Provision gemäß § 614 BGB (entsprechend anwendbar) mit der Einziehung der Entschädigung fällig.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Provisionspflicht ergibt sich aus § 354 HGB, der für Makler eine Vergütung für das Einziehen von Forderungen vorsieht.
- Die Fälligkeit der Provision knüpft das Gericht an den Zeitpunkt der tatsächlichen Einziehung der Entschädigung, analog zu § 614 BGB, der die Fälligkeit von Vergütungen für Dienstleistungen regelt.