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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Dresden, 02.01.1929 - 90 222/28

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsmakler (VM) kann vom Versicherungsnehmer (VN) eine Provision von 1 % der Entschädigung für das Einziehen der Versicherungsleistung verlangen, wenn er im Interesse des VN tätig wird. Die Provision wird mit der Einziehung der Entschädigung fällig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsmakler (VM) verlangt von dem Versicherungsnehmer (VN) eine Provision in Höhe von 1 % der eingezogenen Entschädigung aus einem Versicherungsfall. Rechtsgrundlage hierfür ist § 354 HGB, der eine solche Provision für Inkassotätigkeiten vorsieht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Dresden hat entschieden, dass der VM berechtigt ist, vom VN eine Provision von 1 % der Entschädigungssumme zu verlangen, wenn er im Auftrag des VN die Entschädigung vom Versicherungsunternehmen (VU) einzieht. Zudem wird die Provision gemäß § 614 BGB (entsprechend anwendbar) mit der Einziehung der Entschädigung fällig.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Provisionspflicht ergibt sich aus § 354 HGB, der für Makler eine Vergütung für das Einziehen von Forderungen vorsieht.
  • Die Fälligkeit der Provision knüpft das Gericht an den Zeitpunkt der tatsächlichen Einziehung der Entschädigung, analog zu § 614 BGB, der die Fälligkeit von Vergütungen für Dienstleistungen regelt.
KI INHALT
Versicherungsmakler können 1 % Provision auf eingezogene Versicherungsentschädigungen gemäß § 354 HGB verlangen, fällig mit Einziehung (§ 614 BGB).
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch des VM auf Provision für Inkassotätigkeit im Interesse des VN
Inkassoprovision des VM
Assekuranzmakler
FUNDSTELLE
HansGZ 29, Sp. 212
NORM
§ 354 HGB
§ 614 BGB analog
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Dresden
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.01.1929
AKTENZEICHEN
90 222/28
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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