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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 10.05.1911 - III 405/10

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass ein Makler keinen Anspruch auf Provision (Maklerlohn) hat, wenn der von ihm vermittelte Vertrag aufgrund arglistiger Täuschung des Auftraggebers erfolgreich angefochten und damit gemäß § 142 BGB nichtig ist. Die Begründung des Vertrags durch Täuschung ist dabei irrelevant – entscheidend ist allein die Nichtigkeit des Vertrags.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber die Zahlung der vereinbarten Courtage (Maklerlohn) für die Vermittlung eines Vertrags. Der Auftraggeber weigert sich, da der Vertrag aufgrund seiner eigenen arglistigen Täuschung angefochten und damit nichtig wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichsgericht verneint den Anspruch des Maklers auf Maklerlohn. Die Nichtigkeit des vermittelten Vertrags gemäß § 142 BGB (rückwirkende Vernichtung bei erfolgreicher Anfechtung) schließe den Provisionsanspruch aus – unabhängig davon, ob die Anfechtung auf Irrtum oder arglistiger Täuschung beruhe.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz, dass der Maklerlohn nur bei wirksamen Verträgen fällig wird. Da der Vertrag durch die Anfechtung ex tunc (rückwirkend) nichtig ist (§ 142 BGB), entfällt die Grundlage für den Provisionsanspruch. Die Ursache der Nichtigkeit (hier: arglistige Täuschung) spielt dabei keine Rolle. Der Makler trägt das Risiko, dass der vermittelte Vertrag später unwirksam wird.

KI INHALT
Kein Maklerlohn bei Nichtigkeit des vermittelten Vertrags nach § 142 BGB, unabhängig von Anfechtungsgrund wie Irrtum oder arglistige Täuschung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bestehen eines Courtageanspruchs des Maklers bei Nichtigkeit des vermittelten Geschäfts
FUNDSTELLE
RGZ 76, 354
NORM
§ 119 BGB
§ 121 BGB
§ 142 BGB
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.05.1911
AKTENZEICHEN
III 405/10
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
16.06.2021