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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Kellner, der von Gästen kassiertes Geld nicht an den Gastwirt abführt, sondern für sich behält, begeht Unterschlagung, da das Geld mit der Zahlung sofort Eigentum des Wirts wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Gastwirt (als Geschädigter) verlangt die Abführung der von den Gästen an den Kellner gezahlten Beträge. Der Kellner hat diese Beträge jedoch für sich behalten. Die Frage ist, ob der Kellner sich dadurch strafbar gemacht hat (hier: Unterschlagung gemäß § 246 StGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Kellner sich der Unterschlagung schuldig macht, wenn er das von den Gästen kassierte Geld nicht an den Gastwirt abführt, sondern für sich behält.
c) Begründung des Gerichts:
- Mit der Zahlung des Gastes an den Kellner geht das Eigentum am Geld sofort auf den Wirt über, da der Gast nur seine Schuld gegenüber dem Wirt begleichen will.
- Der Kellner ist lediglich Bote des Wirts und hat das Geld an diesen abzuliefern. Behält er es ein, eignet er sich fremdes Eigentum rechtswidrige an.
- Selbst wenn der Kellner das Geld mit eigenem vermischt, entsteht daran Miteigentum (anteilig nach den ursprünglichen Beträgen). Durch die Aneignung der Gesamtmenge eignet sich der Kellner die Anteile des Wirts rechtswidrig zu.
Rechtsgrundlagen:
- Unterschlagung (§ 246 StGB)
- Eigentumsübergang bei Zahlung durch den Gast
- Referenz zu früherer Rechtsprechung (RG, OLG Köln).