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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Baden-Württemberg, 10.11.2009 - 14 Sa 31/09

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Vorinstanz ArbG Karlsruhe, 30.04.2009 - 10 Ca 464/08 -; Revision beim BAG unter dem Az. 3 AZR 253/10

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg entschieden am 10.11.2009, dass Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nicht von einer allgemeinen Abgeltungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich erfasst werden, es sei denn, der Verzicht darauf wird ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt. Schadensersatzansprüche wegen mangelnder Aufklärung über eine gezillmerte Lebensversicherung fallen nicht unter die Ausnahme für betriebliche Altersversorgungsansprüche.


a) Wer will was von wem woraus? Die Arbeitnehmerin (Klägerin) begehrt von ihrem ehemaligen Arbeitgeber (Beklagter) Schadensersatz oder die Auszahlung umgewandelter Entgeltanteile. Grund ist eine Entgeltumwandlungsvereinbarung für eine betriebliche Altersversorgung in Form einer gezillmerten Lebensversicherung, über deren Nachteile (z. B. hohe Abschlusskosten) sie nach ihrer Auffassung nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Sie stützt sich auf den gerichtlichen Vergleich, der das Arbeitsverhältnis abschließend regeln sollte, und argumentiert, dass ihre Ansprüche nicht von der darin enthaltenen Abgeltungsklausel erfasst seien.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass:

  1. Betriebliche Altersversorgungsansprüche (z. B. aus Versorgungszusagen oder Schadensersatzpflichten zur Verschaffung einer Altersversorgung) nicht von einer allgemeinen Abgeltungsklausel erfasst werden, selbst wenn diese weit gefasst ist.
  2. Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmerin wegen mangelnder Aufklärung über die gezillmerte Lebensversicherung fallen nicht unter die Ausnahme für betriebliche Altersversorgung. Solche Ansprüche zielen nicht auf die Verschaffung oder Verbesserung einer betrieblichen Altersversorgung ab, sondern auf die Rückabwicklung der Entgeltumwandlung.
  3. Ein Anspruch auf Auszahlung der umgewandelten Entgeltanteile ist ebenfalls kein betrieblicher Altersversorgungsanspruch und wird daher von der Abgeltungsklausel erfasst.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Auslegungsgrundsätze für Abgeltungsklauseln:

    • Abgeltungsklauseln in gerichtlichen Vergleichen sind weit auszulegen, um Rechtssicherheit und eine endgültige Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zu gewährleisten.
    • Ausnahme: Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung haben für Arbeitnehmer einen besonderen Wert. Ein Verzicht darauf muss daher eindeutig und zweifelsfrei erklärt werden (unter Bezugnahme auf BAG-Rechtsprechung). Eine allgemeine Klausel reicht nicht aus.
  2. Abgrenzung der Ansprüche:

    • Erfasste Ansprüche: Schadensersatz wegen mangelnder Aufklärung oder Rückzahlung umgewandelter Entgeltanteile zielen nicht auf eine betriebliche Altersversorgung ab, sondern auf die Beseitigung der Folgen der Entgeltumwandlung. Sie sind daher von der Abgeltungsklausel umfasst.
    • Nicht erfasste Ansprüche: Versorgungsansprüche (z. B. aus einer Zusage oder Schadensersatz zur Verschaffung einer Altersversorgung) bleiben unberührt, da sie eine Sonderstellung einnehmen.
  3. Gezillmerte Lebensversicherung:

    • Die Rechtsunwirksamkeit einer Entgeltumwandlungsvereinbarung wegen gezillmerter Tarife führt nicht automatisch zur Rückabwicklung der Entgeltumwandlung. Vielmehr könnte der Arbeitgeber verpflichtet sein, eine bessere Altersversorgung (ohne Zillmerung) zu verschaffen – ein solcher Anspruch wäre von der Abgeltungsklausel nicht erfasst.

Zusammenfassung der Kernaussage: Die Abgeltungsklausel im Vergleich erfasst zwar allgemeine finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, nicht aber betriebliche Altersversorgungsansprüche – es sei denn, der Verzicht darauf ist ausdrücklich erklärt. Schadensersatzansprüche wegen mangelnder Aufklärung über eine gezillmerte Lebensversicherung sind jedoch keine Versorgungsansprüche und werden daher von der Klausel erfasst.

KI INHALT
Abgeltungsklausel im gerichtlichen Vergleich erfasst keine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, da diese besonders schützenswert sind und ein Verzicht eindeutig erklärt werden muss.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgeltungsklausel im gerichtlichen Vergleich
Anspruch auf eine Zahlung eines Betrags, der auf Grund einer Entgeltumwandlungsvereinbarung in eine gezillmerte Lebensversicherung eingebracht wurde
NORM
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG
§ 1 b Abs. 5 BetrAVG
§ 2 Abs. 2 BetrAVG
§ 4 BetrAVG
§ 17 Abs. 3 BetrAVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.11.2009
AKTENZEICHEN
14 Sa 31/09
ECLI
ECLI:DE:LAGBW:2009:1110.14SA31.09.0A
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
17.06.2020