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Fazit/Kurzzusammenfassung: Die Entscheidung des Cour de Cassation Paris (08.12.2009 – 08-17.749) klärt zwei zentrale Punkte im Handelsvertreterrecht: (1) Ein Unternehmer (U) kann die Kündigung eines Handelsvertretervertrags (HVV) nicht auf die Tätigkeit des Handelsvertreters (HV) für einen Wettbewerber stützen, wenn er diese über einen längeren Zeitraum (hier: zwei Jahre) geduldet hat. (2) Ein Anspruch auf Bezirksprovisionen besteht nur, wenn dem HV ein bestimmtes Gebiet ausdrücklich zugewiesen wurde.
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein Unternehmer (U) und ein Handelsvertreter (HV) im Rahmen eines HVV.
- Streitpunkt 1: Der U möchte den HVV aus wichtigem Grund kündigen, weil der HV für einen Wettbewerber tätig war.
- Streitpunkt 2: Der HV beansprucht Bezirksprovisionen, obwohl ihm kein bestimmtes Gebiet zugewiesen wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Kündigung des HVV wegen der Wettbewerbstätigkeit des HV ist unwirksam, da der U diese Tätigkeit über zwei Jahre lang geduldet hat.
- Der Anspruch auf Bezirksprovisionen besteht nicht, da dem HV kein Gebiet positiv zugewiesen wurde.
c) Begründung des Gerichts:
- Duldung der Wettbewerbstätigkeit: Durch die langjährige Duldung hat der U sein Recht verwirkt, die Tätigkeit als wichtigen Kündigungsgrund geltend zu machen (Verwirkungseinrede).
- Bezirksprovisionen: Nach dem Gesetz (hier: Art. L. 134-12 des französischen Handelsgesetzbuchs) setzen Bezirksprovisionen eine ausdrückliche Zuweisung eines Gebiets voraus – eine bloße tatsächliche Tätigkeit reicht nicht aus.