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ERGEBNISVORSCHLÄGE

High Court of Justice, (Chancery Division), 11.05.2001 - n.m.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der High Court of Justice (Chancery Division) hat in seinem Urteil vom 11.05.2001 entschieden, dass der Erfüllungsort einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung, bestimmte Personen nicht zu kontaktieren, am Sitz dieser Personen liegt – nicht am Sitz des Schuldners. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass eine weltweite Unterlassungspflicht keinen spezifischen Bezug zu einem Land aufweist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (Gläubiger) verlangt von einer anderen Partei (Schuldner) die Einhaltung einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung, bestimmte Personen nicht zu kontaktieren. Streitig war der Erfüllungsort dieser Verpflichtung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht urteilte, dass der Erfüllungsort der Unterlassungspflicht dort liegt, wo die geschützten Personen (die nicht kontaktiert werden sollen) ihren Sitz haben. Falls die Unterlassungspflicht weltweit gilt, besteht kein Bezug zu einem bestimmten Land.

c) Begründung des Gerichts: Die Unterlassungsverpflichtung zielt darauf ab, die betroffenen Personen vor Kontakten zu schützen. Daher ist ihr Sitz maßgeblich für den Erfüllungsort. Eine globale Unterlassungspflicht hat dagegen keinen territorialen Bezug, da sie nicht an ein bestimmtes Land gebunden ist.

KI INHALT
Erfüllungsort einer Unterlassungsverpflichtung ist der Sitz der geschützten Personen, nicht des Schuldners. Weltweite Unterlassungspflichten haben keinen spezifischen Bezug zu einem Land.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Erfüllungsort einer negativen vertraglichen Verpflichtung
Unterlassungspflicht
FUNDSTELLE
RIW 02, 312
NORM
Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ
REDAKTION
Evers
GERICHT
High Court of Justice, (Chancery Division)
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.05.2001
AKTENZEICHEN
n.m.
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG